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Welchen Unterscheid macht die Einteilung?
Die Anwartschaftsberechnungen erfolgen auf unterschiedlichen Weise:

Während bei den rentennahen Jahrgängen ansatzweise das alte Recht weiter gilt, wird die Betriebsrente der jüngeren nach § 18 II BetrAVG ermittelt, dies erweist sich in vielen Fällen als nachteilig. Aber auch bei den älteren Jahrgängen treten Benachteiligungen  durch die Neuberechnung der Anwartschaft auf.