Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Zusatzversorgungsrecht.
Sollten Sie eine Frage haben, welche hier nicht beantwortet ist, kontaktieren Sie uns bitte.
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Die
Startgutschrift ist eine Mitteilung der Zusatzkasse in der die
Anwartschaft aus dem alten Recht (vor Systemwechsel zum 01.01.2002) in
das neue Recht übertragen wird. |
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Grundsätzlich jeder, insbesondere aber Jahrgänge ab 1960 und älter, dies sollte aber individuell überprüft werden. |
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rentennah: wer am 31.12.2001 55. Lebensjahr vollendet hat, Ausnahmen bei Schwerbehinderungrentenfern: alle anderen, jüngeren Menschen |
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Die Anwartschaftsberechnungen erfolgen auf unterschiedlichen Weise:
Während bei den
rentennahen Jahrgängen ansatzweise das alte Recht weiter gilt, wird die
Betriebsrente der jüngeren nach § 18 II BetrAVG ermittelt, dies erweist
sich in vielen Fällen als nachteilig. Aber auch bei den älteren
Jahrgängen treten Benachteiligungen durch die Neuberechnung der Anwartschaft auf. |
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Die
Startgutschrift schreibt den Status am Stichtag 31.12.2001 fest, ohne
die Berücksichtigung späterer Änderung oder einer vormals bestandenen
Ehe. Einzahlungsbeträge und Auszahlungsleistungen sind nicht
äquivalent, daher ist durch die Einteilung in Steuerklasse I/0 von
einer hohen Benachteiligung auszugehen. |
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Viele
Zusatzkassen, wie die VBL unterscheiden zur Vereinfachung nur zwischen
I/0 und III/0, unabhängig von der tatsächlichen steuerrechtlichen
Einteilung. |
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Die meisten Zusatzkassen haben hohe Rücklagen, kein Vergleich zur finanziellen Situation der Deutschen RVBeispiel: VBL Abrechnungsverband West Stand 31.12.2004 Rückstellung für Pflichtleistungen: 6.198,5 Millionen EUR. |
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Bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen könnte sich die Anwartschaft ggf. erhöhen,
beispielsweise durch die Bewertung als rentennaher statt als
rentenferner Jahrgang. |
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Mit Eintritt des
Versicherungsfalls bei der gesetzlichen Rentenversicherung
(Renteneintritt) leistet (auf Antrag) auch die Zusatzkasse. |
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Es
kommt häufig vor, dass trotz ähnlicher Versicherungszeit und
vergleichbarem Einkommen unterschiedlich hohe Anwartschaften errechnet
wurden. Dies kann z.B. bei rentennahen Jahrgängen daran liegen, dass
der Anspruch der gesetzlichen Rente unterschiedlich hoch ist. Bei
Anrechnung der Rente auf die Gesamtversorgung bleiben dann entsprechend
niedrigere Versorgungsrentenbeträge bestehen. Auch kann eine
unterschiedliche Steuerklasseneinteilung zu enormen Unterscheiden
führen. |
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Teilweise
wird das Zusatzversorgungsrecht, je nach Versicherer dem Vertragsrecht
oder dem Arbeitsrecht zugeordnet. Diese Bereiche sollten daher
versichert sein. Bei Angelegenheiten, den Systemwechsel, bzw. die
Startgutschriften betreffend, gilt der Versicherungsfall als am
01.01.2002 eingetreten, so dass die Versicherung bereits zu diesem
Zeitpunkt bestanden haben sollte. Der Rechtsschutz kann aber vorab vom
Rechtsanwalt erfragt werden. |
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