
| Informationen und Rechtmittel gegen dienstliche Beurteilungen |
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Hier finden Sie Aktuelles zu dienstlichen Beurteilungen, u.a.:
Nach Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg ergaben die abgefragten Durchschnitte der Beurteilungen von W-8ern, dass diese fast ausschließlich schlechter sind als die Gesamtdurchschnitte und zwar unabhängig von der Besoldungsgruppe. Der Unterschied zum Gesamtdurchschnitt lag zum Teil sogar über 0,5 Punkte.
Mit der neuen Verwaltungsvorschrift geht u.a. eine Änderung hinsichtlich der Beurteilung von Beamten, die über den sogenannten W8-Lehrgang aufgestiegen sind, mit ein. Polizeibeamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und denen nach § 2 Abs. 4 der Polizeiaufstiegsverordnung kein höheres Amt mehr übertragen werden darf, sind künftig von der Regelbeurteilung auszunehmen. In Kraft getreten ist die Änderungsverwaltungsvorschrift zum 1. März 2007. Veröffentlicht wurde sie im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 2 vom 28. Feb. 2007, Seite 66 ff.
Gerne beraten wir Sie in Angelegenheiten Ihrer dienstlichen Beurteilung. Gerade dieses Jahr konnten wir gerichtliche Verfahren mit einem Vergleich dahingehend abschließen, dass auch dienstliche Beurteilungen aus dem Jahr 2003 aus der Personalakte zu entfernen sind und die betroffenen Beamten nicht mehr regelbeurteilt werden. Die betreffenden W8-Beamten waren bereits zur Gültigkeit der letzten Verwaltungsvorschrift über 50 Jahre alt.
Rechtsmittel gegen dienstliche BeurteilungenIn sämtlichen Fragen zur Überprüfung Ihrer dienstlichen Beurteilung und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie mit einer dienstlichen Beurteilung umgehen müssen und welche rechtliche Möglichkeiten Sie haben. Der nachfolgende Text ersetzt jedoch keine individuelle Beratung, sondern zeigt nur die grundsätzlichen Möglichkeiten auf. Scheuen Sie nicht, uns in Ihrer Angelegenheit um rechtliche Hilfe zu bitten.
Rechtsmittel gegen dienstliche Beurteilungen
1. Die Bitte um Überprüfung
Nach den Beurteilungsrichtlinien kann der Beamte (zB. Lehrer, Polizeibeamter usw.) darum bitten, die Beurteilung vor ihrer Aufnahme in die Personalakte zu überprüfen. Die Behörde muss dieser Bitte entsprechen.
2. Die Gegenäußerung
3. Die Dienstaufsichtsbeschwerde
Zu unterscheiden sind hier die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Fachaufsichtsbeschwerde. Der Unterschied liegt darin, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das persönliche Verhalten des Beurteilenden richtet, während eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die inhaltliche Beurteilung gerichtet ist. Die Beschwerde geht an den Dienstvorgesetzten, wobei Sie den Dienstweg nicht einhalten brauchen, sondern sich einfach bei der nächst höheren Dienststelle beschweren. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde muss angenommen und abgearbeitet werden.
4. Der Widerspruch
5. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Der Antrag muss je nach Einzelfall auf eine Neubeurteilung oder auf die Beseitigung einiger Teile der Beurteilung gerichtet sein. Die Klage ist unabhängig von der Klageart innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Da die Klagen ausreichend begründet werden müssen, stehen wir Ihnen auch hierbei in allen rechtlichen Fragen zur Verfügung. Das Gericht wird prüfen, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen eingehalten hat, ob Verfahrensfehler begangen wurden, falsche Tatsachen für die Beurteilung herangezogen wurden oder sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten.
Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen beamtenrechtlichen Fragen sowie zum Thema Beamtenversorgung. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an!
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