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Informationen und Rechtmittel gegen dienstliche Beurteilungen Drucken

Hier finden Sie Aktuelles zu dienstlichen Beurteilungen, u.a.:
- Probleme der Beamten des Lehrganges W8
- Vorwurf der Bildung von Quotenopfern sowie
- Rechtsmittel gegen dienstliche Beurteilungen

Nach Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg ergaben die abgefragten Durchschnitte der Beurteilungen von W-8ern, dass diese fast ausschließlich schlechter sind als die Gesamtdurchschnitte und zwar unabhängig von der Besoldungsgruppe. Der Unterschied zum Gesamtdurchschnitt lag zum Teil sogar über 0,5 Punkte.
Studierende an der Fachhochschule wurden überwiegend überdurchschnittlich beurteilt.

 

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Stellungnahme des Innenministeriums zu Beurteilungen im Polizeivollzugsdienst, ausgegeben am 2. Feb. 2007
als PDF-Datei. Der Antrag beinhaltet u.a.

  1. welche Änderungen der VwV des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes in Kraft treten werden
  2. wie viele Widersprüche und Klagen eingelegt wurden und mit welchem Ergebnis sowie
  3. wie das Ergebnis der Evaluation des Innenministeriums zum neuen Beurteilungssystem ausgefallen ist und
  4. wie viele Workshops mit dem Ziel der Verbesserung des Beurteilungssystems durchgeführt wurden usw.

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Die aktuelle "Verwaltungsvorschrift (VwV) des Innenministeriums zur Änderung der VwV über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes" vom 30. Jan. 2007
PDF-Datei (ca. 1,45MB). Quelle: GABl. vom 28. Feb. 2007, S. 66-89.

 

Mit der neuen Verwaltungsvorschrift geht u.a. eine Änderung hinsichtlich der Beurteilung von Beamten, die über den sogenannten W8-Lehrgang aufgestiegen sind, mit ein. Polizeibeamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und denen nach § 2 Abs. 4 der Polizeiaufstiegsverordnung kein höheres Amt mehr übertragen werden darf, sind künftig von der Regelbeurteilung auszunehmen.

In Kraft getreten ist die Änderungsverwaltungsvorschrift zum 1. März 2007. Veröffentlicht wurde sie im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 2 vom 28. Feb. 2007, Seite 66 ff.

Gerne beraten wir Sie in Angelegenheiten Ihrer dienstlichen Beurteilung. Gerade dieses Jahr konnten wir gerichtliche Verfahren mit einem Vergleich dahingehend abschließen, dass auch dienstliche Beurteilungen aus dem Jahr 2003 aus der Personalakte zu entfernen sind und die betroffenen Beamten nicht mehr regelbeurteilt werden. Die betreffenden W8-Beamten waren bereits zur Gültigkeit der letzten Verwaltungsvorschrift über 50 Jahre alt.
 

 


 

Rechtsmittel gegen dienstliche Beurteilungen

 

In sämtlichen Fragen zur Überprüfung Ihrer dienstlichen Beurteilung und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nachfolgend finden Sie einige Tipps und Hinweise, wie Sie mit einer dienstlichen Beurteilung umgehen müssen und welche rechtliche Möglichkeiten Sie haben. Der nachfolgende Text ersetzt jedoch keine individuelle Beratung, sondern zeigt nur die grundsätzlichen Möglichkeiten auf. Scheuen Sie nicht, uns in Ihrer Angelegenheit um rechtliche Hilfe zu bitten.
 

Rechtsmittel gegen dienstliche Beurteilungen

1. Die Bitte um Überprüfung
Nach den Beurteilungsrichtlinien kann der Beamte (zB. Lehrer, Polizeibeamter usw.) darum bitten, die Beurteilung vor ihrer Aufnahme in die Personalakte zu überprüfen. Die Behörde muss dieser Bitte entsprechen.
 

2. Die Gegenäußerung
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten hat ihre gesetzliche Grundlage in § 104 Landesbeamtengesetz (LBG). Darin wird vorgeschrieben, dass die Eignung, Befähigung und Leistung der Beamten vor Ablauf der Probezeit und in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen sind. Diese Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten zu nehmen. "Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen."

 
3. Die Dienstaufsichtsbeschwerde
Zu unterscheiden sind hier die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Fachaufsichtsbeschwerde. Der Unterschied liegt darin, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das persönliche Verhalten des Beurteilenden richtet, während eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die inhaltliche Beurteilung gerichtet ist. Die Beschwerde geht an den Dienstvorgesetzten, wobei Sie den Dienstweg nicht einhalten brauchen, sondern sich einfach bei der nächst höheren Dienststelle beschweren. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde muss angenommen und abgearbeitet werden.
 

4. Der Widerspruch
Im Gegensatz zu den beiden vorigen Rechtsmitteln ist der Widerspruch ein förmlicher Rechtsbehelf. Er dienst zwar ebenfalls der Selbstkontrolle der Verwaltung, ist aber eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung für eine verwaltungsgerichtliche Klage im Beamtenrecht. Für alle Klagen im Beamtenrecht ist ein frist- und formgerecht eingelegter Widerspruch notwendige Voraussetzung.
Chancen auf Erfolg hat ein solcher Widerspruch meist nur, wenn eindeutige Verfahrensfehler nachgewiesen werden können.

 
5. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Der Antrag muss je nach Einzelfall auf eine Neubeurteilung oder auf die Beseitigung einiger Teile der Beurteilung gerichtet sein. Die Klage ist unabhängig von der Klageart innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Da die Klagen ausreichend begründet werden müssen, stehen wir Ihnen auch hierbei in allen rechtlichen Fragen zur Verfügung.
Das Gericht wird prüfen, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen eingehalten hat, ob Verfahrensfehler begangen wurden, falsche Tatsachen für die Beurteilung herangezogen wurden oder sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten.

 

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen beamtenrechtlichen Fragen sowie zum Thema Beamtenversorgung. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an!

Kontaktinformationen:
Rechtsanwalt Christian Wagner
Stemmer, Huck & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft

Tel. 0721/93 100-20
Fax 0721/93 100-928
Postanschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe
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