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Disziplinarrecht und Strafverteidigung von Beamten Drucken

Das Disziplinarrecht für Beamte ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet, das in Verfahren und Ausgestaltung sowohl Ähnlichkeiten zum allgemeinen Verwaltungsrecht als auch zum Strafrecht aufweist.

Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass im Disziplinarrecht die Erziehungsfunktion im Mittelpunkt etwaiger Sanktionen wie z.B. Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dientsbezüge, Zurückstufung, Kürzung des Ruhegehalts, Beförderungsverbot, oder als schwerste Sanktion Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehen.
 
Aufgrund der Einordnung des Disziplinarrechts zwischen beamtenreichtlichen und strafrechtlichen Rechtsproblemen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu den jeweiligen Dienstpflichtverletzungen und den damit einhergehenden Sanktionen entwickelt. Eine einheitliche Kodifizierung der Tatbestände und den zuzuordnenden Disziplinarstrafen sucht man aufgrund der Sonderstellung des Disziplinarrechts vergeblich.

Häufig sind behördeninterne Sachverhalte Gegenstand von Disziplinarverfahren, so dass auch die Kenntnis von behördeninternen Abläufen und das Verständnis für solche Voraussetzung für eine erfolgreiche Disziplinarverteidigung sind. Für den Beamten ist eine solche essentiell wichtig, da die Disziplinarmaßnahmen bis zu einer Entfernung aus dem Dienst reichen und selbst die Verhängung geringer Disziplinarmaßnahmen unter Umständen einer Beförderung im Wege stehen können. Ein Disziplinarverfahren ist dementsprechend immer geeignet, das berufliche Fortkommen des Beamten ganz erheblich zu behindern.

Da beim Dienstherrn häufig die Auffassung vertreten wird, bei einem einmal eingeleiteten Disziplinarverfahren müsse auch „etwas herauskommen“ oder zur Vermeidung von "Fehlern" ist eine qualifizierte Verteidigung im Disziplinarverfahren unter Ausschöpfung aller auch verfahrensrechtlicher Möglichkeiten geboten. Nur so kann oftmals Schlimmeres abgewendet werden und ein gemeinsames Vorgehen zu Gunsten des Beamten abgesprochen werden.

Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens ein strafbares Verhalten, so wird das Disziplinarverfahren üblicherweise bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. In diesem Falle ist es aber wichtig, bereits im Strafverfahren die richtigen Weichenstellungen für die spätere Verteidigung im Disziplinarverfahren zu treffen.

 

Strafverteidigung von Beamten

Beamte, die Beschuldigte oder Angeklagte in einem Strafverfahren sind, suchen sich häufig einen Strafverteidiger und gehen davon aus, dann optimal rechtsanwaltlich vertreten zu sein.

Dabei liegt der Schwerpunkt, auf den es im Rahmen der Strafverteidigung von Beamten zu achten gilt, meistens gar nicht im Strafrecht, sondern im Disziplinarrecht. Die disziplinarischen Konsequenzen sind für den Beamten in den allermeisten Fällen weitaus einschneidender und damit auch wichtiger als die im Strafverfahren zu erwartende Sanktion. Dabei kann nicht einmal immer gesagt werden, dass eine geringe Sanktion im Strafverfahren immer auch disziplinarisch keine schwerwiegenden Sanktionen nach sich zieht. So ist es durchaus möglich, dass der Beamte trotz einer Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe im Strafverfahren disziplinarisch aus dem Dienst entfernt wird und damit seine gesamte Existenzgrundlage verliert.

Das (üblicherweise bis zur Entscheidung im Strafverfahren ausgesetzte) Disziplinarverfahren ist in vielen Punkten jedoch vom Verlauf und Ergebnis des Strafverfahrens abhängig.

Es ist damit unbedingt erforderlich, als Beamter einen Strafverteidiger zu beauftragen, der die beamten- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen des Handelns im Strafverfahren im Blick hat.

Straf- und Disziplinarverteidigung sollen optimaler Weise in einer Hand liegen.

Wichtig: Die landesweite Vertretung insbesondere von Polizeibeamten führen wir für unsere weiter entfernt wohnenden Mandanten gerne auch vor Ort durch

 

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen beamtenrechtlichen Fragen sowie zum Thema Beamtenversorgung. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an!
 
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