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BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen "Privatisierung des Maßregelvollzugs" Drucken

Von unserer Kanzlei werden zahlreiche Fälle vertreten, die Mandanten betreffen, die als Beamte in der Bewährungshilfe arbeiten und von einer gemeinnützigen GmbH mit gleicher Tätigkeit übernommen wurden. Hier kollidieren wirtschaftliche und beamtenrechtliche Problematiken, deren Fragen noch nicht abschließend geklärt sind. Hierfür ist die kommende Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) äußerst interessant, da sie Ausstrahlungswirkung auch für die hier vertretenen Fälle mit den Schwerpunkten Beförderungen, dienstliche Beurteilungen, Disziplinarmaßnahmen usw. hat.

Pressemitteilung des BVerfG vom 17.08.2011: Der Zweite Senat des BVerfG verhandelt am 25. Oktober 2011 ab 10.00 Uhr über die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzugspatienten, der sich gegen die Anordnung und zwangsweise Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme (Einschluss) durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehenen Gesellschaft privaten Rechts wendet. Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug der Einsatz von Bediensteten beliehener Privater zulässig ist.

Die Maßregelvollzugseinrichtung, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, wurde im Jahr 2007 auf der Grundlage des § 2 Sätze 3 bis 6 des hessischen Maßregelvollzugsgesetzes in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt (so ähnlich auch in Baden-Württemberg - Anm. des Verfassers), deren Anteile teils beim Landeswohlfahrtsverband, teils bei einer weiteren GmbH liegen, die sich ihrerseits zu 100 % in der Hand des Landeswohlfahrtsverbandes befindet. Das Land Hessen hat der gGmbH durch Beleihungsvertrag die Aufgabe übertragen, die als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß § 61 Nr. 1 und 2 StGB im eigenen Namen für das Land Hessen zu vollziehen und ihr die dazu erforderlichen hoheitlichen Befugnisse, einschließlich der Befugnis zu den nach dem Hessischen Maßregelvollzugsgesetz zulässigen Grundrechtseingriffen, verliehen.

Der Beschwerdeführer wurde nach einem aggressiven Ausbruch von Mitarbeitern der gGmbH ohne vorherige Information der Klinikleitung gewaltsam in Einschluss genommen. Er beantragte vor den Fachgerichten erfolglos die Feststellung, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, weil nur Beamte einen solchen Grundrechtseingriff anordnen und durchführen dürften.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er unter anderem, der Eingriff sei unter Verstoß gegen das Demokratieprinzip sowie gegen Art. 33 Abs. 4 GG erfolgt, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen - das heißt: Beamten -, zu übertragen ist.

Wir beraten und vertreten Sie in allen beamtenrechtlichen Fragen sowie zum Thema Beamtenversorgung. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an!
 
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