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OLG Celle: Bewertung von VBL-Renten im Abänderungsverfahren Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Sonntag, den 11. Mai 2008 um 22:48 Uhr

OLG Celle, Beschluss vom 12. Dez. 2005, 10 UF 125/05:

War die Anwartschaftsphase bei Ehezeitende noch nicht abgeschlossen, kann - auch wenn im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung die Rente bereits bezogen wird - die Frage der Dynamik im Anwartschaftsstadium nicht offen bleiben. Bei im Anwartschaftsstadium teildynamischen oder statischen Rechten ist dann eine Umrechnung in volldynamische Anwartschaften vorzunehmen.

Die Ehefrau beantragt die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die Ehezeit dauerte vom 1.8.65 bis zum 28.2.98. Während der Ehe haben beide Parteien gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, der Ehemann zusätzliche Anwartschaften bei der VBL. Die Ehefrau bezieht seit 1.5.96 Altersrente, der Ehemann erst seit 1.8.2003. Die Ehefrau begehrt die Abänderung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens getroffenen Regelung zum Versorgungsausgleich, weil damals lediglich die bereits unverfallbaren Anwartschaften des Ehemanns auf die nicht volldynamische Versicherungsrente nach § 44 a VBL-Satzung a.F. berücksichtigt wurden, nicht dagegen die alternativ bestehenden Anwartschaften auf volldynamische Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F.

Die nach Renteneintritt des Ehemanns nun feststehenden Anwartschaften sind im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG rückbezogen auf das Ehezeitende in die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs einzustellen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH sind dabei auch sich auf den Versorgungsausgleich auswirkende Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Daher ist auch die nach Ehezeitende zum 1.1.2002 in Kraft getretene Strukturreform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen, welche die der ursprünglichen Entscheidung zu Grunde liegende Unterscheidung zwischen Versicherungs- und Versorgungsrenten aufgibt. Schwierigkeiten ergeben sich für die Fälle, in denen das Ehezeitende vor dem 31.12.2001 liegt. Denn die Überleitungsvorschriften der neuen VBL-Satzung zur Gewährleistung des Besitzstandes der vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte errechnen die Anrechte nur auf den 31.12.2001 und stellen diese als so genannte Startguthaben in die Berechnung nach neuem Recht ein. Es ist also eine Rückrechnung des Startguthabens auf das zeitlich davor liegende Ende der Ehezeit vorzunehmen und das Startguthaben ins Verhältnis zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31.12.2001 zu setzen. Dieser Wert drückt dann die bis dahin erworbene Anwartschaft rückgerechnet auf das Ehezeitende aus (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2006, 365).

Wird die Rente bereits bezogen stellt sich außerdem die Frage, ob diese im Rahmen der Abänderungsentscheidung nominal oder dynamisiert in die Berechnung einzustellen ist. Bisher ist der Senat Letzterem gefolgt. Diese Rechtsprechung wurde jedoch mit der vorliegenden Entscheidung aufgegeben, weil die VBL-Anwartschaften weder nach der alten Satzung, noch nach Einstellung der bisherigen Rechte als Startguthaben bei neuem Satzungsrecht in der Anwartschaftsphase volldynamisch sind.

Die vom Ehezeitende am 28.2.1998 bis zum Stichtag der Neuregelung am 31.12.2001 liegende Anwartschaftsphase ist lediglich teildynamisch, weil das Startguthaben sich aus einem bestimmten Prozentsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts errechnet hat, sich die einmal erworbenen Anwartschaften aber nicht mehr verändern. Ab 1.1.2002 waren die Anwartschaften wegen der Methode der Einstellung eines Startguthabens sogar nur statisch, weil dieses nicht nach dem System der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Erhöhung von etwa 1 % jährlich angepasst wurde. Die Anrechte sind daher nach der geänderten Rechtsprechung gem. § 1587 a IV i.V. mit III Nr. 2 BGB anhand der Barwert-VO in volldynamische Anrechte umzurechnen, wobei der Umrechnungsfaktor im Hinblick auf die Dynamik in der Leistungsphase nach Tabelle 1 um 65 % zu erhöhen ist.

Die Rückrechnung der Startgutschrift für nach altem VBL-Satzungsrecht erworbene Anwartschaften auf ein vor dem 31.12.2001 liegendes Ehezeitende erfolgt nach folgender Formel: Startgutschrift am 31.12.2001 x gesamtversorgungsfähiges Entgelt beim Ehezeitende : gesamtversorgungsfähiges Entgelt am 31.12.2001. Die Beurteilung der Dynamik erfolgt danach, ob die Rente in den Anpassungssätzen nicht wesentlich von denen der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten zehn Jahren abweicht.

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