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BFH: Gegenwertzahlungen an die VBL – Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Sonntag, den 11. Mai 2008 um 22:41 Uhr

BFH, Urteil v. 15.2.2006, VI R 92/04 (veröffentlicht am 8.3.06)

Durch die Zahlung des Gegenwerts beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.


Eine Arbeitgeberin war zwecks betrieblicher Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt. Nach Kündigung ihrer Beteiligung zum 31.12.1998 musste sie zur Deckung der - aus dem Anstaltsvermögen der VBL nach ihrem Ausscheiden zu erfüllenden - Verpflichtungen einen sog. „Gegenwert“ zahlen. Der Streit ging um die Frage, ob die Gegenwertzahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu behandeln ist.

Der BFH hat dies verneint. Zwar sind Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Arbeitnehmer durch die Zahlungen einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall erwerben. Die Begründung eines eigenen Anspruchs stellt einen Vorteil i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Davon ist auch auszugehen, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (BFH, Urteil v. 30.5.2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001 S. 1258). Ebenso können Zahlungen eines Arbeitgebers in Form einer Pauschalzuweisung Arbeitslohn der von dieser Zuwendung begünstigten Arbeitnehmer sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die Zuwendung zu einem geldwerten Vorteil eines bestimmbaren Kreises aktiver oder ehemaliger Arbeitnehmer führt; das ist insbesondere der Fall bei Pauschalzuweisungen eines Arbeitgebers an eine betriebliche Pensionskasse zur Abdeckung von Fehlbeträgen des Deckungskapitals, wenn die Beiträge zur Pensionskasse allein vom Arbeitgeber getragen werden und die Höhe der laufenden Beiträge versicherungsmathematisch nicht ordnungsgemäß kalkuliert wurde. In einem solchen Fall ist anzunehmen, dass die Pauschalzuweisung wirtschaftlich an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers getreten ist, weil sie dazu diente, Fehlbeträge auszugleichen, die aufgrund der fehlerhaften versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge von vornherein billigend in Kauf genommen wurden (BFH, Urteil v.12.9.2001 VI R 154/99, BFH/NV 2002 S. 110). - Ist dagegen der Barwert der Versorgungsanwartschaften versicherungsmathematisch richtig berechnet worden, so sind pauschale Zahlungen bzw. Sonderzahlungen des Arbeitgebers an den Versicherer keine Umlagen in diesem Sinne (BFH, Urteil v. 14.9.2005 VI R 32/04, BFH/NV 2005 S. 2304). So liegt es auch, wenn - wie im Streitfall - ein öffentlicher Arbeitgeber, der aus einem umlagefinanzierten Versorgungssystem ausscheidet, an die Versorgungseinrichtung eine Gegenwertzahlung entrichtet. Der Gegenwert umfasst diejenigen Verpflichtungen, die durch frühere Umlagezahlungen rechtlich begründet, aber noch nicht ausfinanziert wurden. Die Gegenwertzahlung dient damit ausschließlich dem Ausgleich der durch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL verursachten Finanzierungslücke, führt jedoch nicht zu einem geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer.

Die Entscheidung wird voraussichtlich ausgehebelt durch das Jahressteuergesetz 2007 und mit pauschaler Lohnsteuer belastet. Hinsichtlich der Reaktionsmöglichkeiten sowie Rechtsmittel stehen wir Ihnen mit anwaltlicher Hilfe zur Seite.

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