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Geschrieben von: RA Christian Wagner
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Sonntag, den 11. Mai 2008 um 22:36 Uhr |
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Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759) BGH, Urt. v. 20. Sept. 2006 - IV ZR 304/04.
Ein Witwer hat gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen Anspruch auf die Gewährung einer Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Die Ruhensbestimmung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam. Die Ruhensregelung genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, nicht.
Die BGH-Entscheidung bewerten wir als Stärkung der Witwenrenten. Das schriftliche Urteil finden Sie hier als PDF-Datei zum Herunterladen.
Zur Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktinformationen: Anwaltskanzlei Wagner Rechtsanwalt Christian Wagner
Tel. 0721/93 100-20 Fax 0721/93 100-928 Postanschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe E-Mail:
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