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BGH: Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Sonntag, den 11. Mai 2008 um 22:36 Uhr

Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759)
BGH, Urt. v. 20. Sept. 2006 - IV ZR 304/04.

Ein Witwer hat gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen Anspruch auf die Gewährung einer Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Die Ruhensbestimmung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam. Die Ruhensregelung genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, nicht.

Die BGH-Entscheidung bewerten wir als Stärkung der Witwenrenten. Das schriftliche Urteil finden Sie hier als PDF-Datei zum Herunterladen.

Zur Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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