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BGH: Unverbindlichkeit der Startgutschriften auch bei beitragsfrei Versicherten Drucken

Unverbindlichkeit der Startgutschriften auch bei beitragsfrei Versicherten

Aktuelle Entscheidungen des BGH zu den sog. beitragsfrei Versicherten
Az. IV ZR 99/09, 179/09, 8/10 und 11/10, Urteile vom 29.09.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.09.2010 in mehreren - auch von unserer Kanzlei vertretenen - Fällen entschieden, dass die von der VBL an sog. beitragsfrei Versicherte erteilte Startgutschriften ebenfalls rechtswidrig und damit unverbindlich sind.

Beitragsfrei Versicherte sind diejenigen früheren Mitarbeiter eines an einer ZVK beteiligten Dienstgebers, die bereits in der Vergangenheit aus dessen Diensten ausgeschieden sind, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Es handelt sich also um frühere Mitarbeiter, die nicht zu einem anderen Beteiligten der VBL, zu einem Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der ein Überleitungsabkommen besteht, zu einem anderen Arbeitgeber außerhalb des Systems der der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewechselt oder aus persönlichen Gründen nicht mehr berufstätig sind. Bei diesem Personenkreis kommt es darauf an, ob sie am Umstellungsstichtag 01.01.2002 nicht mehr pflichtversichert sind.

Nach dem Satzungsrecht der VBL wird die Pflichtversicherung in diesen Fällen beendet und in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Die dann erteilten Startgutschriften sind Gegenstand der Entscheidungen des BGH.

Die von der VBL eingelegten Revisionen wurden insgesamt zurückgewiesen und unsere Auffassung zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Alle beitragsfrei Versicherten können deshalb ebenfalls wie die sog. rentenfernen Jahrgänge von der VBL verlangen, dass die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift festgestellt wird. Welche Auswirkungen dies allerdings auf spätere Zusatzversorgung der Betroffenen im Versicherungsfall haben wird, ist noch nicht absehbar, da die VBL nach der Wegweisenden Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - noch immer nicht ihre Satzung in diesen Punkten korrigiert hat.

Der Entscheidungstext ist noch nicht verfügbar, wird aber in Kürze folgen.

Wir vertreten Sie in allen Fragen betreffend der Zusatzversorgung, Betriebsrente, Mitgliedschaft bei der VBL, Sanierungsgeld, Gegenwertgutachten usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf!

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