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BVerfG: Verfassungsbeschwerden zu rentenfernen Startgutschriften nicht zur Entscheidung angenommen PDF Drucken

Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Startgutschriften rentenferner Jahrgänge

BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2010 – 1 BvR 1373/08 und 1 BvR 1433/08 –

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in Form von sogenannten Startgutschriften ermittelte Höhe der Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung (VBLS) hat sie ihr Zusatzversorgungssystem zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Darin wurde das bisherige endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die VBLS enthält ebenfalls auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden.

Die Beschwerdeführer, die beide am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gehören der Gruppe der rentenfernen Versicherten an. Sie erstrebten die Feststellung, dass die ihnen durch die VBL erteilten Startgutschriften unverbindlich seien und die ihnen zu gewährenden Zusatzversorgungsrenten bestimmte Mindestwerte erreichen müssten. Zudem wollten sie die VBL verpflichten, bei einer Neuberechnung bestimmte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Der Bundesgerichtshof erklärte zwar die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten wegen eines gleichheitswidrigen Berechnungsdetails für unwirksam und die auf den Übergangsvorschriften beruhenden Startgutschriften für unverbindlich. Er lehnte es aber ab, die dadurch in der VBLS entstandene Lücke selbst zu schließen. Den Tarifvertragsparteien müsse mit Blick auf deren in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie Gelegenheit zur Neuregelung gegeben werden.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwer unzulässig, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Gerichte hätten die Verfassungswidrigkeit zahlreicher weiterer Punkte in den Übergangsvorschriften verkannt. Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung ergeben und kann grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass ein Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen eine Rechtsauffassung vertreten hat, die die Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachten. Die angegriffenen Entscheidungen hatten die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschriften festgestellt und enthielten daher keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer. Bei der notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte ohnehin neu zu überdenken haben.

Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften hinausreichenden Begehren der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprach. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie lässt eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen. Eine gerichtliche Festlegung der VBL auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege kommt hier angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht in Betracht. Solange für eine Neuregelung mehrere verfassungskonforme Möglichkeiten offen stehen, hat sich der Staat im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich der Einflussnahme zu enthalten. Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine zu erwartende Neuregelung wiederum einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 24/2010 vom 15. April 2010


Stellungnahme zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. April 2010 zum Az.: -1 BvR 1373/08 -

Das Bundesverfassungsgericht hat, wie der Pressernitteilung vom 15. April 2010 zu entnehmen ist, die Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zur Entscheidung angenommen, weil angeblich eine Beschwer nicht vorliegt. Der BGH hatte entschieden, dass die Anwartschaftsberechnungen für die Betriebsrenten im öffentlichen Dienst (Startgutschriften) für die rentenfernen Jahrgänge (Geburtsjahr 1947 und jünger) nachgebessert werden müssen. Insbesondere wären Ausbildungszeiten bei den Berechnungsvorschriften zu berücksichtigen. Die Kläger im Zivilrechtsverfahren hatten darüber hinausgehend begehrt, dass die Zusatzversorgungsrenten bestimmte Mindestwerte erreichen .müssten, insbesondere die Mindestversorgungsrente, auf die zahlreiche Kläger mit der fiktiven Steuerklasse I/O abgefallen waren, müsste den Klägern und auch dem Beschwerdeführer gewährt werden. Sie begehrten ferner, dass die Grundlinien der Versorgungsregelung und der Berechnung der Anwartschaft (beamtenähnliche endgehaltsbezogene Gesamtversorgung) erhalten bleiben müssen und nicht durch eine völlig anders strukturierte Berechnungsformel abgelöst werden dürften.

Erhebliches klägerisches Begehren, das sich auch ausdrücklich in den Klaganträgen wiederspiegelte, wurde also entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes dadurch abgelehnt, dass die ermittelte "Startgutschrift" als unverbindlich angesehen wurde. Damit wurde das Begehren auf Feststellung und Zahlung einer höheren Mindestversorgungsrente und Vorgaben für die Berechnung der entsprechenden Anwartschaft abgelehnt!

Darin ist die nachteilige Rechtswirkung enthalten, dass die Mindestversorgungsrente den jeweiligen Beschwerdeführern gerade nicht gewährt wird, obwohl sie die letzten dreißig Jahre während ihrer Dienstzeit darauf vertrauen durften. Ein effektiver Rechtsschutz wird so gerade nicht gewährleistet. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Tarifautonomie auch darauf bezieht, welche bereits erdienten Ansprüche den jeweiligen Beschäftigten zustehen, unterwirft es die bereits erbrachte Gegenleistung für die geleisteten Dienste einem Vorbehalt der Tarifvertragsparteien, der im Ergebnis so nicht hingenommen werden kann. In Anbetracht dessen, dass die Neuregelung 2001 erfolgte und nunmehr eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2010 vorliegt, hilft hier auch der Verweis auf eine zu erwartende Neuregelung
(wann?) und der erneuten gerichtlichen Kontrolle den Betroffenen nicht weiter, wenn sie erst in 10 Jahren dann erneut die neue Regelung überprüfen lassen können und dann ggf. erneut darauf verwiesen werden, dass auch die neue Startgutschrift wieder unverbindlich ist.

Inzwischen sind zudem bereits auch die rentenfernen Jahrgänge (Geburtsjahrgang 1947 und jünger) teilweise verrentet, z.B. als Schwerbehinderte oder nach Altersteilzeit. Auch dieser Personenkreis kann sich aufgrund seiner begrenzten Lebenserwartung und nach Verrentung mit einer vielleicht zukünftigen gerichtlichen Kontrolle nicht zufrieden geben, insbesondere soweit Mindestversorgungsrenten nach altem Recht nicht gezahlt werden und die Versicherten keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ausspruch und einer Kontrolle der bisherigen Entscheidungen haben, wird das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt, wenn selbst während der Rentenzeit nicht verbindlich geklärt werden kann, welche Rente einem zusteht.

Der Verweis auf die angebliche Tarifautonomie für bereits erdiente Anwartschaften auf eine Betriebsrente und den Neuregelungsauftrag gemäß der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007, der bisher nicht erfüllt wurde, ist unzureichend, gerade weil wiederum nicht feststeht, ob auch eine evtl. Neuregelung die alten Mindestversorgungsrenten gewährt - oder nicht. Das klägerische Begehren läuft daher leer, wenn ständig auf evtl. Neuregelungen der Tarifvertragsparteien verwiesen werden kann. Ein effektiver Rechtsschutz - selbst für Rentner - ist so nicht möglich.

Es wird zu prüfen sein, ob hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit höherrangigen Recht vereinbar ist und ob nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchgesetzt werden kann, was zu prüfen sein wird.

Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Betroffenen sich in eigenen Verbänden unter Abkehr von den Gewerkschaften und in eigenen politischen Parteien organisieren müssen, um ihre erdienten Ansprüche durchsetzen zu können. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes enthält daher bedenkliche Konsequenzen, die über den Anlass der Entscheidung weit hinausgehen.


Entsprechend der Anforderungen und Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts zur Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien, eine neue Satzung der VBL zu erstellen, werden wir dies genau überprüfen. Nach der Entscheidung des BGH zu den rentenfernen Jahrgängen aus dem Jahr 2007 sind mittlerweile fast drei Jahre vergangen, ohne dass eine entsprechende Änderung umgesetzt wurde. Jetzt sollte dem nichts mehr im Wege stehen. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes müssen daher weiter auf eine mögliche Nachbesserung ihrer Zusatzrente warten. Aber auch hier werden wir prüfen, ob die Änderungen für die Versicherten nachteilig sind und welche Punkte weiterhin geregelt werden. Bitte besuchen Sie uns auch zu späteren Zeitpunkten auf unserer Webseite, damit Sie aktuelle Informationen zeitnah erhalten.

Wir vertreten Sie in allen Fragen betreffend der Zusatzversorgung, Betriebsrente, Mitgliedschaft bei der VBL, Sanierungsgeld, Gegenwertgutachten usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf!

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