JTCLASSBLU 15
Urteil: In Privatinsolvenz sind Renten vor Aufrechnung nicht geschützt Drucken

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann trotz eines Restschuldbefreiungsverfahrens unpfändbare Rentenzahlbeträge gegen Rückzahlungsforderungen aus vorangegangenen Überzahlungen aufrechnen.

SG Dortmund, Urteil vom 21.02.2008, Az.: S 26 R 320/06

Sachverhalt: Die DRV Bund hatte eine Überzahlung der Witwenrente der Klägerin in Höhe von rund 7.700 Euro festgestellt, weil diese rentenminderndes Einkommen erzielt hatte. Nachdem das Amtsgericht Arnsberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witwe eröffnet hatte, meldete die DRV den überzahlten Rentenbetrag als Insolvenzforderung an. Zugleich rechnete sie von der laufenden Rente in Höhe von 894 Euro monatlich 100 Euro auf.

Die beim SG eingelegte Klage der Frau blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts darf die DRV ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens wirksam.

Zwar habe die DRV mit Forderungen aufgerechnet, die als unpfändbarer Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Sozialleistungsträger würden aber im Interesse der Versichertengemeinschaft dahingehend privilegiert, auch dann aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen sei. Dies gelte auch dann, wenn über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet sei. Die DRV könne ihre Rückzahlungsforderung durch Aufrechnung ungeachtet dessen tilgen, dass die Schuldnerin im Rahmen der Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase von allen anderen Verbindlichkeiten befreit werde.

Kontaktinformationen:
Anwaltskanzlei Wagner
Rechtsanwalt Christian Wagner

Tel. 0721/93 100-20
Fax 0721/93 100-928
Postanschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.