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Urteil: Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf Witwerrente aus berufsständischem Versorgungssystem haben Drucken

Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf eine Witwerrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem haben. Dies gilt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zumindest dann, wenn sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die betreffende Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist.

EuGH, Urteil vom 01.04.2008, Az.: C-267/06

Sachverhalt: Kläger des Ausgangsverfahrens war ein in Bayern lebender Mann, der seit 2001 mit einem Kostümbildner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war. Der Kostümbildner war seit 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), dem Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen, versichert. Der Lebenspartner verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger bei der VddB Witwerrente beantragte. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Satzung der VddB einen solchen Anspruch für Lebenspartner nicht vorsehe. Hiergegen zog der Kläger vor Gericht. Das Gericht legte die Sache dem EuGH vor.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass mit dieser Richtlinie unter anderem die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung bekämpft werden solle. Sie erstrecke sich jedoch nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinne des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt würden. Die streitige Hinterbliebenenversorgung könne aber als Arbeitsentgelt eingestuft werden. Denn das berufsständische Versorgungssystem der VddB gründe auf einem Tarifvertrag, der die Sozialleistungen ergänzen solle, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt würden. Dieses Versorgungssystem werde ausschließlich von den Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern unter Ausschluss jeder finanzieller Beteiligung des Staates finanziert. Darüber hinaus betreffe das Ruhegeld, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenversorgung berechnet werde, nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern. Weiter bemesse sich seine Höhe nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers und der Höhe der entrichteten Beiträge. Die Hinterbliebenenversorgung entspringe somit dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Partners. Sie sei daher als Arbeitsentgelt einzuordnen. Die Richtlinie sei anzuwenden.

Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland zwar die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten, jedoch die Lebenspartnerschaft geschaffen habe, deren Bedingungen schrittweise denen der Ehe angeglichen worden seien. Nach den Satzungsbestimmungen der VddB werde die Hinterbliebenenversorgung aber nur überlebenden Ehegatten gewährt. Somit erführen Lebenspartner, da ihnen die Versorgung verweigert werde, in diesem Fall eine weniger günstige Behandlung als überlebende Ehegatten. Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stellt nach Ansicht des EuGH damit eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, falls sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf diese Versorgung in einer vergleichbaren Situation befinden. Ob dies der Fall sei, müsse das VG München prüfen.

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