
| Urteil: Keine Beiordnung eines am Sitz des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" |
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Die Beiordnung eines nicht am Sitz des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts hat regelmäßig nicht "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts", sondern mit der Begrenzung seiner Reisekosten auf den Betrag zu erfolgen, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Sitz am Wohnort des Klägers oder an einem dritten Ort hat. Eine Ausnahme hiervon zu machen, wenn der Kläger nachweist, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit den für die Führung seines Verfahrens notwendigen speziellen Kenntnissen am Sitz des Sozialgerichts gefunden hat. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt früher mit den Vorfragen des Prozesses befasst war, rechtfertigt dagegen keine Ausnahme von dieser Beschränkung. Eine Begrenzung auf einen im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalt ist nicht zulässig. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.01.2007 - L 10 R 6432/06
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