
| Fremdrentenrecht: Bundesszoialgericht verbietet Fiktivabzug |
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Erfolg vor dem höchsten Sozialgericht: Bundessozialgericht verbietet Fiktivabzug endgültig- BSG, Urteil vom 11.05.2011, Az. B 5 R 8/10 R - Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung keinerlei fiktiven Abzug von der deutschen Rente gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) vornehmen darf, wenn Antragsteller von Altersrenten erklären, die Rente aus Rumänien aufzuschieben. Die Gerichte sind, jetzt auch höchstrichterlich bestätigt, unisono der Auffassung, dass eine Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente so lange nicht zu erfolgen hat, wie erstere wegen des aufgeschobenen Antrags nicht bezogen wird. Die deutsche Rente ist damit ungekürzt zu zahlen. In einer Pressemitteilung des BSG heißt es: „§ 31 FRG rechtfertigt diese Ruhensanordnung weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung. Dem Kläger wird im Sinne der Norm eine ausländische Leistung nicht tatsächlich ausgezahlt. Eine Regelungslücke ist nicht feststellbar. Vielmehr ist es Versicherten wie dem Kläger gesetzlich ausdrücklich erlaubt, bei Beantragung einer Altersrente, die bilaterale bzw. europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken. Dem kann der Gedanke des Rechtsmissbrauchs weder allgemein noch im konkreten Zusammenhang entgegen gehalten werden.“ Zweck der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist, dass einem Versicherten, der eine Rente aus dem Ausland bezieht, die dort angerechneten Versicherungszeiten nicht nochmals für die inländische Rente zugute kommen sollen. Die Gerichte folgern aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung gewährt oder ausgezahlt wird. Angesichts des Wortlauts, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung zugrundeliegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen. Die Deutsche Rentenversicherung ist nach der Entscheidung des BSG verpflichtet, allgemein die Renten ungekürzt zu zahlen. Wir raten aber dringend dazu, die Bescheide dennoch prüfen zu lassen.
NACHTRAG: Die Deutsche Rentenversicherung teilt in den laufenden Verfahren wie folgt mit: ...Wir werden weiter berichten! Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen zu Ihrer Rente. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf.
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