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Urteile zum Thema Schwerbehinderung Drucken

1. Anspruch auf Persönliche Assistenz

Die Revision des Klägers ist im Sinn der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Streitgegenstand der Klage ist im Wesentlichen der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich seines Rechts auf ein Persönliches Budget. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 13 Abs 1 Satz 2 SGB VI, der seinerseits insbesondere auf die entsprechenden Regelungen des SGB IX verweist. Der Senat konnte schon deshalb keine abschließende Entscheidung treffen, weil die tatsächlichen Grundlagen der Ermessensausübung nicht festgestellt sind.

Das vom Kläger im Verwaltungsverfahren beantragte und mit der Klage begehrte Persönliche Budget wird nach § 17 Abs 3 Satz 1 SGB IX in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. Der zuständige Träger entscheidet durch einheitlichen Verwaltungsakt über Grund und Höhe des entsprechenden - monatlichen - Geldbetrages, auch wenn in die Bemessung dieses Betrages die Leistungen mehrerer Träger eingegangen sind (vgl Abs 4 S 1 aaO: "den Verwaltungsakt"). Unter diesen Umständen kommt weder in Betracht, dass ein Persönliches Budget von vorne herein auf einzelne Teilleistungen beschränkt beantragt werden könnte, noch ist der zuständige Träger ermächtigt, eine Entscheidung nur auf der Grundlage einzelner Bewertungselemente zu treffen.

Dem Gesetz liegt die Vorstellung zu Grunde, dass das Persönliche Budget dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung ermöglicht (Abs 2 Satz 1). Die Konzentration von Leistungen der Teilhabe sowie sonstiger budgetfähiger Leistungen in der Gestalt einer einheitlichen trägerübergreifenden Komplexleistung soll dem Berechtigten die Auseinandersetzung mit einer Vielzahl in Betracht kommender Träger über die jeweils zu erbringenden Einzelleistungen ersparen. Umgekehrt müssen - mit Ausnahme des zuständigen - die beteiligten Träger kein eigenes Verwaltungsverfahren durchführen, soweit die von ihnen zu erbringenden Leistungen in das Budget eingehen. Zudem beschränkt sich die Höhe des persönlichen Budgets iS der Ökonomie des Gesamtsystems grundsätzlich auf den Wert bisher individuell festgestellter Leistungen, an deren Stelle es ggf tritt.

Verwaltungsverfahrensrechtlich setzt dies zunächst eine rasche Feststellung des umfassenden individuellen Rehabilitationsbedarfs durch den nach § 14 SGB IX zuständigen Träger voraus. Auf dieser Grundlage sind anschließend sowohl die als leistungspflichtig in Betracht kommenden Träger wie auch der Antragsteller zu beteiligen, dessen Wunsch- und Wahlrecht auf diese Weise Berücksichtigung findet.

Die Beklagte hat weder im gebotenen Umfang den Rehabilitationsbedarf des Klägers geprüft noch ein dem Gesetz entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt. Dies könnte zu einer isolierten Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte indes nur dann führen, wenn zur Überzeugung des Gerichts abschließend feststünde, dass der Kläger mit seinem Vornahmebegehren unter keinen Umständen Erfolg haben kann. Stellt sich dem gegenüber heraus, dass es an einer der auf mehreren Ebenen gebotenen Ermessensentscheidungen fehlt, sind die angegriffenen Entscheidungen rechtlich notwendig und vorrangig schon deshalb und als notwendige Vorstufe einer Verurteilung der Beklagten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aufzuheben.

Das Begehren des Klägers umfasst auch im Revisionsverfahren ein Persönliches Budget auf der Grundlage aller budgetfähigen Leistungen aller in Betracht kommenden Träger. Die Beklagte hat zwar zutreffend entschieden, dass sie selbst für den erwerbsunfähigen Kläger keine Leistungen als Teil zur beruflichen Eingliederung als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen hat. Nach den bindenden Feststellungen des LSG kommt nämlich bei dem voll erwerbsgeminderten Kläger eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder die Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung nicht in Betracht, sodass wegen fehlender Rehabilitationsfähigkeit die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2b SGB VI nicht erfüllt sind. Wie der Senat im Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr 2) bereits ausgeführt hat, ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit insofern - ausdrücklich gerade anders als bei § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI - nach den Maßstäben des § 43 SGB VI zu bestimmen. Eine mögliche Besserung des Leistungsvermögens ist damit nur dann rehabilitationsrechtlich relevant, wenn hierdurch zumindest die Leistungsvoraussetzungen für eine bisher bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen. Dies kommt indessen vorliegend unabhängig vom eingesetzten Mittel nicht in Betracht.

Die Beklagte hat jedoch unbeachtet gelassen, dass sie auch für alle sonstigen budgetfähigen Leistungen (entscheidungs-)zuständig ist. Soweit das LSG in Übereinstimmung mit dem SG Leistungen des beigeladenen Trägers der Sozialhilfe schon deshalb ausgeschlossen hat, weil der Kläger dieser gegenüber Angaben über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau teilweise verweigert habe, verkennt es seine eigene Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Allenfalls wenn und soweit der Kläger gegen Mitwirkungspflichten im gerichtlichen Verfahren verstoßen hat, können hieraus begrenzt ihm ungünstige Folgen im Rahmen der Anwendung der Präklusionsregelung oder der Beweiswürdigung erwachsen.

Die Verpflichtung weiterer Träger (BA, Pflegeversicherung, Integrationsamt) zu Beiträgen zu einem Persönlichen Budget hat das LSG nicht ansatzweise geprüft. Hinsichtlich der möglichen Beiträge aller in Betracht kommenden Träger wird das Berufungsgericht nunmehr jeweils die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen soweit aufzuklären haben, dass innerhalb des mehrstufigen Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen der jeweils ersten Ermessensausübung feststehen. Hierzu wird das LSG die in Betracht kommenden Träger zum Verfahren beizuladen haben. (Terminsbericht des BGH vom 11.05.2011)

SG Hannover - S 14 R 568/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 R 632/08 -
Bundessozialgericht - B 5 R 54/10 R -


2. Anerkennung von Diabetes mellitus als Schwerbehinderung
- trotz optimaler Blutwerte

Eine Frau, die unter Diabetes mellitus Typ 2 litt und regelmäßig Insulin nehmen musste, konnte durch eine gesunde Lebensführung und ausreichend Sport ihre Blutwerte optimal einstellen. Als die 1953 geborene Frau die Ausgaben für ihren Sport als Therapieaufwand geltend machen wollte, versagte ihr die Behörde die Anerkennung als Schwerbehinderte.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Frau als Schwerbehinderte und auch ihre sportliche Betätigung als medizinisch notwendigen Therapieaufwand anerkannt.

Diese Entscheidung betrifft alle Menschen, die an einem Diabetes mellitus leiden. Sie können jetzt als schwerbehinderte Menschen anerkannt werden, auch wenn die Blutwerte optimal eingestellt sind. Das Gericht wertet die regelmäßige sportliche Betätigung als medizinisch notwendigen Therapieaufwand, der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde. Wir werden weiter berichten.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.08.2009, Az.: L 13 SB 294/07


3. Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination mit Elektrohilfsmotor wegen Fahrradausflügen mit Familie

Die Revision einer 1990 geborenen Klägerin (Pflegestufe III) ist erfolglos geblieben. Sie begehrte von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der Kosten in Höhe von 3.471,30 Euro für die selbst finanzierte Umrüstung des vorhandenen Rollfiets vom reinen Pedalbetrieb auf den Betrieb mit einem Elektro-Hilfsmotor. Zutreffend hat nach Auffassung des BSG die Vorinstanz festgestellt, dass die Klägerin im Nahbereich ihrer Wohnung ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt ist.

Die Ermöglichung des Fahrradfahrens und die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raum gehören nach Auffassung des Gerichts ebensowenig zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens wie der Wunsch, das bereits zur Verfügung stehende Rollfiets zur Realisierung von Familienaktivitäten zu nutzen bzw. den eigenen Aktionsradius auf Gebiete außerhalb des Nahbereichs der Wohnung zu erweitern. Deshalb habe die Beklagte auch die Zusatzausstattung des Rollfiets mit einem elektrischen Antrieb zu Recht abgelehnt.

Der früher vom 8. Senat des BSG vertretenen Auffassung, dass ein Hilfsmittel auch dann zu gewähren sei, wenn bei einer Anhäufung von behinderungsbedingten Defiziten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und damit vor allem die möglichst vollständige Einbindung in den familiären Verbund im Vordergrund stehe, ist der nunmehr ausschließlich für das Hilfsmittelrecht der GKV zuständigte 3. Senat nicht gefolgt und hat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

BSG, Urteil vom 12.08.2009, Az. B 3 KR 11/08 R


4. Schwerbehinderte Beschäftigte genießen Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber gar nichts von der Behinderung weiß.

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel ist allein die tatsächliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch maßgeblich.

In dem verhandelten Fall kündigte eine Firma einem bei ihr beschäftigten schwerbehinderten Klempner betriebsbedingt. Seine Behinderung hatte er seinem Arbeitgeber allerdings nie mitgeteilt. Die vorherige Zustimmung des Integrationsamts habe der Arbeitgeber nicht eingeholt, weil ihm die Behinderung schließlich nicht bekannt gewesen sei.

Der gekündigte Beschäftigte klagte den Angaben zufolge gegen seine Entlassung. Er hielt sie für unwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamts auch dann erforderlich sei, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung wisse.

Die Richter folgten der Auffassung. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedürfe der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Beantragung der Zustimmung müsse schriftlich erfolgen. Keine Zustimmung werde lediglich dann benötigt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung nicht nachgewiesen sei.

War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt, muss der entlassene Mitarbeiter dies allerdings innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung mitteilen. Andernfalls verliert er den Sonderkündigungsschutz.

ArbG Kassel, Urteil vom 19.11.2004, Az.: 3 Ca 323/04


5. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im regulären Busverkehr. Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs  Baden-Württemberg hat nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass sich diese Berechtigung auf unentgeltliche Beförderung auch auf Ruftaxis erstreckt, die im regulären Busfahrplan anstelle eines Busses ausgewiesen sind.

Ausgenommen sind allerdings Angebote, bei denen die Möglichkeit besteht, sich an ein anderes Ziel als die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen fahren zu lassen.

Der Kläger ist schwerbehindert und im Besitz eines Ausweises, der ihn zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr berechtigt. Mit Genehmigung des Regierungspräsidiums betreibt die beklagte Stadt auf verschiedenen Buslinien in Zeiten schwacher Nachfrage (abends, Wochenende) ein sogenanntes Anrufsammeltaxi; mit der Durchführung hat sie ein Taxiunternehmen beauftragt. Die Fahrten finden nur statt, wenn der Fahrtwunsch mindestens 20 Minuten vor der fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeit telefonisch angemeldet wird; es werden nur die vorangemeldeten Haltestellen angefahren; bei Fahrten innerhalb geschlossener Ortschaften werden nur die im Fahrplan angeführten Haltestellen bedient; ansonsten darf im Zielgebiet auf Wunsch bis vor die Haustür gefahren werden. Nachdem die beklagte Stadt Schwerbehinderte zunächst unentgeltlich befördert hatte, wurde seit 2004 ein entfernungsabhängiger „Komfortzuschlag“ in Höhe von 2,50 bzw. 3,00 EUR erhoben. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die Klage hatte vor dem VGH teilweise Erfolg. Zur Begründung hat der VGH ausgeführt: Der Anrufsammeltaxi-Verkehr der Beklagten sei nur zum Teil als kostenfreier Linienverkehr anzusehen. Linienverkehr setze bestimmte Ausgangs- und Endpunkte sowie die Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung voraus. Das Anrufsammeltaxi habe zwar einen bestimmten Ausgangspunkt, weil ein Einstieg nur in den ausgewiesenen Haltestellen möglich sei. Ein bestimmter Endpunkt der Verkehrsverbindung liege jedoch nicht im gesamten Verkehrsgebiet vor. Von einem bestimmten Endpunkt könne nur dann ausgegangen werden, wenn er durch den Unternehmer festgelegt werde und die Beförderungsleistung somit im Voraus feststehe. Dies sei nicht der Fall, wenn der Beförderte eine Bestimmungs- oder Wahlmöglichkeit habe, weil er „im Zielgebiet auf Wunsch bis vor die Haustüre gefahren“ werden könne. Anders sei es jedoch innerhalb geschlossener Ortschaften, wo nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen bedient würden. Insoweit liege ein durch den Unternehmer im Voraus bestimmter Endpunkt der Beförderung vor. Schließlich sei auch das Merkmal der Regelmäßigkeit gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Fahrten des Anrufsammeltaxis nur bei vorheriger telefonischer Anmeldung durchgeführt wurden. Denn maßgeblich für eine regelmäßige Verkehrsverbindung sei, dass die Fahrten in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt würden und dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsbedingung einrichten könnten. Entscheidend sei, dass die öffentliche Nahverkehrsleistung verlässlich angeboten werde. Das treffe auch bei einem vorherigen Telefonanruf zu, der an der Verbindlichkeit des Fahrplans nichts ändere.

Dies gilt jedenfalls, wenn der Schwerbehinderte sich nicht an ein anderes Fahrziel als das im Plan ausgewiesene befördern lässt.

Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.03.2008 - 9 S 2312/06 - ist rechtkräftig.

 


6. Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG:
Müssen Sie jetzt die Bewerbungsunterlagen von Juli 2006 an rückwärts wieder hervorholen, weil Schadenersatzklagen drohen? Das legt zumindest ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von letzten Dienstag nahe. Denn die Erfurter Richter haben mit ihrer an diesem Tag getroffenen Entscheidung die bis August 2006 geltende Regelung zum Schutz von Behinderten rückwirkend gekippt.

BAG Urteil vom 3. April 2007, Az. 9 AZR 823/06

Begründung:
Das Diskriminierungsverbot dürfe nicht nur für Schwerbehinderte mit einer Einschränkung von mindestens 50 Prozent angewandt werden (BAG, Az. 9 AZR 823/06). Das Diskriminierungsverbot nur für Schwerbehinderte (= Behinderungsgrad mindestens 50 %), das in der bis 17. August 2006 gültigen Fassung des Sozialgesetzbuchs enthalten sei, entspreche nicht Europarecht.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter beriefen sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von November 2000, nach der unter dem Begriff Behinderung jede physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung fällt, die ein länger dauerndes Hindernis für die Teilnahme am Berufsleben darstellt.
Das Benachteiligungsverbot - beispielsweise bei Einstellungen oder Beförderungen - gilt nach Ansicht der Richter für Behinderte unabhängig vom Grad ihrer Behinderung.
Geklagt hatte eine Frau mit einem Behinderungsgrad von 40 Prozent. Ihr hatte ein potentieller Arbeitgeber (das Land Berlin) nach einem Bewerbungsgespräch mitgeteilt, dass sie wegen einer Neurodermitis-Erkrankung für eine Anstellung in der Parkraumbewirtschaftung nicht geeignet sei. Die Vorinstanz muss nun klären, ob dies tatsächlich stimmt. Falls nein, stellt diese Absagebegründung eine Diskriminierung dar – die Frau kann Schadenersatz verlangen.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet:
Mit einer Klagewelle müssen Sie nun eigentlich nicht rechnen, da eine Diskriminierung binnen 2 Monaten geltend gemacht werden muss. Aber das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, dass Sie im Hinblick auf behinderte Menschen jeden Anschein von Diskriminierung vermeiden! Denn:
Als Arbeitgeber dürfen Sie schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht benachteiligen, § 81 Absatz 2 SGB IX. Das heißt aber nicht, dass Sie keine Handhabe haben:

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Anwendung des AGG, richtige und rechtssichere Vorgehensweise z.B. bei Bewerbungen, Kündigungen usw. sowie in Fragen in Bezug auf den Betriebsrat. Weiteres hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt Arbeitsrecht/AGG.

 


 

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