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Urteile zu Erwerbsminderungsrenten Drucken
  1. Zugangsfaktor einer Witwenrente nicht klärungsbedürftig, wenn vor 60. Lebensjahr Verstorbener abschlagsfreie Rente hätte beanspruchen können
  2. Ein-Euro-Job kann Erwerbsminderungsrente ausschließen
  3. Fast alle Renten wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebene zu niedrig - Prüfung der Rentenbescheide notwendig (Aktueller Stand)
  4. Urteil: Wegweisendes BSG-Urteil zu Erwerbsminderungsrenten (alte Rechtsprechung)
  5. BVerfG: Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß  

Zugangsfaktor einer Witwenrente nicht klärungsbedürftig, wenn vor 60. Lebensjahr Verstorbener abschlagsfreie Rente hätte beanspruchen können

Der in einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Zugangsfaktor einer Hinterbliebenenrente auch dann zu verringern ist, wenn der vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorbene Versicherte mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfreie Rente in Anspruch hätte nehmen können, oder ob in diesen Fällen der dem Versicherten zuzubilligende Zugangsfaktor von 1,0 auch bei der Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zwar liegt eine ausdrückliche Entscheidung des Bundessozialgerichts in einer solchen Konstellation noch nicht vor. Dem Wortlaut sowie der Systematik der sozialgesetzlichen Regelung sind aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass auch dann der Zugangsfaktor zu vermindern ist.

BSG, Beschluss vom 25.02.2010, B 13 R 345/09 B


Arbeitsgelegenheiten der Grundsicherungsträger – so genannte 1 Euro-Jobs – können der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen. 

Ein 47-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Hagen verklagte die Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zugleich übte der Mann auf Veranlassung der Arbeitsbehörde eine Tätigkeit als Hausmeistergehilfe aus.

Das SG Dortmund wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Nach der Auffassung der Richter könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein und sei damit nicht voll erwerbsgemindert. Die bei ihm vorliegende soziale Phobie, ein Alkoholmissbrauch und eine depressive Störung hinderten ihn nicht daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und dem Umstand, dass der Kläger als Hausmeistergehilfe eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Zwar handele es sich bei der Arbeitsgelegenheit nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis. Gleichwohl bestätige die tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des Ein-Euro-Jobs die Erwerbsfähigkeit des Klägers.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann durch eine Beschäftigung über einen sog. Ein-Euro-Job ausgeschlossen sein, wenn die dort erbrachte tatsächliche Arbeitsleistung die Erwerbsfähigkeit des Langzeitarbeitslosen belegt. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

(Sozialgericht Dortmung, Urteil v. 17.12.2008, Az.: S 26 (1) R 40/08)


Nun sind auch die Kürzungen der Altersrenten vor dem Bundesverfassungsgericht auf den Prüfstand - Vorlagen des Bundessozialgerichtes (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Wir weisen auf neue verfassungsrechtliche Bedenken des Bundessozialgerichts zu Kürzungen bei Altersrenten hin. Das BSG hat in mehreren Vorlagebeschlüssen zum BVerfG Bedenken gegen die Kürzung bei Altersrenten wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme angemeldet. Das BSG fordert ferner eine Erweiterung der Vertrauensschutzregelung. Schließlich werden auch Bedenken dagegen erhoben, dass eine Kürzung - sofern sie verfassungsrechtlich überhaupt begründbar ist - auf Lebenszeit beibehalten bleibt und sich auch auf Hinterbliebenenrenten auswirkt.

Wenn gleich die Entscheidungen des BVerfG zu den Vorlagebeschlüssen noch nicht abgesehen werden können, sollten Bezieher von Betriebsrenten wegen Alters, die eine Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme erhalten, sich bereits jetzt wegen des weiteren Vorgehens beraten lassen. Es geht auch darum, bei einer positiven Entscheidung des BVerfG Neuberechnungen der Betriebsrente auch für die Zukunft zu gewährleisten und Einreden der Verjährung oder des Ablaufes anderer Fristen zu verhindern.

Wir überprüfen gerne die Betriebsrentenfestsetzung und die Festsetzung der gesetzlichen Altersrente und beraten Sie über das sinnvolle weitere Vorgehen.



Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat vor dem Bundessozialgericht (BSG) ein wegweisendes Urteil zu Erwerbsminderungsrenten erzielt. Danach sind Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig. Die Entscheidung betrifft Erwerbsminderungsrentner, deren Bescheid oder Neubescheid nach 2001 ergangen ist sowie Hinterbliebenenrenten seit 2001. Wir schätzen, dass mindestens 200.000 Rentenbescheide falsch berechnet worden sind.

Die Abschläge für Erwerbsminderungsrentner sind bei der Reform der Erwerbsminderungsrenten 2001 eingeführt worden. In dem vom SoVD geführten Revisionsverfahren (B 4 RA 22 / 05 R) ging es um eine 1960 geborene Klägerin, deren Erwerbsminderungsrente bei einem Neubescheid im Jahr 2003 aufgrund der Abschläge um 137 Euro zu niedrig festgesetzt wurde. Dies war unrechtmäßig. Statt 800 Euro Erwerbsminderungsrente stehen der Klägerin 937 Euro zu.

Der 4. Senat des BSG verweist in seiner Entscheidung vom 16. Mai darauf, dass laut Gesetz bei Erwerbsminderungsrenten nur Abschläge für den Zeitraum zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr vorgesehen sind. Abschläge für die Zeit vor dem 60. Lebensjahr seien unzulässig.

Der SoVD sieht sich in seiner Argumentation bestätigt, wonach Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten systemwidrig sind. Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, weil er gesundheitlich schwer angeschlagen ist, sucht sich dies nicht aus.

Abschläge für Erwerbsminderungsrentner sind daher ungerecht und unvertretbar.

Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auch auf alle Zusatzversorgungsrentner, die ihre Leistung wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr erhalten. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

BSG, Urt. v. 16. Mai 2006, B 4 RA 22/05 R

Die BSG-Entscheidung bewerten wir als Stärkung der Erwerbsminderungsrenten. Das schriftliche Urteil finden Sie hier als PDF-Datei zum Herunterladen.


Entscheidung durch das BVerfG:
BVerfG: Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß
BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09
Die Pressemitteilung sowie den Entscheidungstext finden Sie hier.


Wir beraten Sie in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen, vor allem auch im Hinblick auf eine Erwerbsminderungsrente und vertreten Sie entsprechend gegenüber Dritten. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.

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