
| Fremdrentenrecht (Rumänien, Ungarn u.a.) |
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Fremdrentenrecht - Rumänien: Erfolg! Mittlerweile liegen zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Fiktivabzug bei der Anrechnung ausländischer Renten vor. Diese sind: Sozialgericht Landshut, Urt. v. 10.12.2007, Az. S 5 R 1053/07 Die Gerichte sind unisono der Auffassung, dass eine Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente so lange nicht zu erfolgen hat, wie erstere wegen des aufgeschobenen Antrags nicht bezogen wird. Zweck der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist, dass einem Versicherten, der eine Rente aus dem Ausland bezieht, die dort angerechneten Versicherungszeiten nicht nochmals für die inländische Rente zugute kommen sollen. Die Gerichte folgern aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung gewährt oder ausgezahlt wird. Angesichts des Wortlauts, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Beklagten zugrundeliegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen. Die Kläger haben daher die Möglichkeit, von ihrem Dispositionsrecht rechtswirksam Gebrauch zu machen und den Leistungsbeginn ihrer rumänischen Rente - ohne Abzüge erleiden zu müssen - zu verschieben. Allerdings sind alle Entscheidungen Einzelfallentscheidungen! Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt nicht automatisch die aktuelle Rechtsprechung für Versicherte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben. Hier ist immer noch damit zu rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung einen Fiktivabzug vornimmt, obwohl noch nichts aus Rumänien gezahlt wird. Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen zu Ihrer Rente. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf. Kontaktinformationen:
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