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Nun sind auch die Kürzungen der Altersrenten auf den Prüfstand - Vorlagen des Bundessozialgerichtes (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Wir weisen auf neue verfassungsrechtliche Bedenken des Bundessozialgerichts zu Kürzungen bei Altersrenten hin. Das BSG hat in mehreren Vorlagebeschlüssen zum BVerfG Bedenken gegen die Kürzung bei Altersrenten wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme angemeldet. Das BSG fordert ferner eine Erweiterung der Vertrauensschutzregelung. Schließlich werden auch Bedenken dagegen erhoben, dass eine Kürzung - sofern sie verfassungsrechtlich überhaupt begründbar ist - auf Lebenszeit beibehalten bleibt und sich auch auf Hinterbliebenenrenten auswirkt.

Wenn gleich die Entscheidungen des BVerfG zu den Vorlagebeschlüssen noch nicht abgesehen werden können, sollten Bezieher von Betriebsrenten wegen Alters, die eine Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme erhalten, sich bereits jetzt wegen des weiteren Vorgehens beraten lassen. Es geht auch darum, bei einer positiven Entscheidung des BVerfG Neuberechnungen der Betriebsrente auch für die Zukunft zu gewährleisten und Einreden der Verjährung oder des Ablaufes anderer Fristen zu verhindern.

Wir überprüfen gerne die Betriebsrentenfestsetzung und die Festsetzung der gesetzlichen Altersrente und beraten Sie über das sinnvolle weitere Vorgehen.


Die Kürzung der Altersrenten wegen vorzeitiger Inanspruchnahme kann verfassungswidrig sein. Das Bundessozialgericht hat das Verfassungsgericht eingeschaltet!

Die Überprüfung der Rentenbescheide ist notwendig, um rechtzeitig und zur Fristwahrung Anträge zu stellen.

Wir gehen davon aus, dass die Kürzungsbestimmung in § 35 Abs. 3 der VBL Satzung neuen Rechts rechtswidrig ist. Die dort verfügte lebenslange Kürzung bis zu einem Höchstsatz von 10,8 % steht im Widerspruch zu der bereits bekanntgegebenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.05.06 AZ: B 4 RA 22/05 R. Wir wollen uns auch nicht damit vertrösten lassen, abzuwarten, bis die gesetzliche Rentenversicherung die entsprechenden Bescheide korrigiert. Mit der in der Satzung aufgenommenen Kürzungsbestimmung liegt ein eigenständiger Verstoß der Zusatzversorgungskassen gegen Verfassungsrecht vor. Auf diese Art und Weise werden bereits unverfallbare Ansprüche nachträglich gekürzt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch nur eine zukunftsorientierte Differenzierung erfolgen. Die angegriffene Satzungsregelung steht nach unserer Meinung im Widerspruch zur Regelung der Personenkreise, die keine gesetzliche Rente beziehen (z.B. berufsständische Versorgungseinrichtungen) und verstößt damit auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die ersten Klagen wurden bereits beim Landgericht Karlsruhe eingelegt.

Falls Sie bereits wegen Erwerbsminderung Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beziehen, sollten Sie die Angelegenheit überprüfen lassen. Wir stehen hierzu gerne zur Verfügung und weisen Sie auch auf alle Möglichkeiten hin, Ihre Ansprüche ohne den Einwand von Ausschluss und Verjährungsfristen zu sichern.


Fast alle Renten wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebene zu niedrig - Prüfung der Rentenbescheide notwendig

Fast alle Renten wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebene, die ab 1. Jan. 2001 festgestellt wurden, sind zu niedrig. Die Kürzungen sind rechtswidrig!

Die Rentenbescheide sollten unbedingt überprüft werden. Höhere Renten und Nachzahlungen sind möglich, auch wenn der Rentenbescheid schon länger zurückliegt.


Wir beraten Sie in allen renten- und sozialrechtlichen Fragestellungen. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Kontaktinformationen:
Anwaltskanzlei Wagner
Rechtsanwalt Christian Wagner

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