
| Soziale Rentenversicherung: Zurechnung von Kindererziehungszeiten |
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Soziale Rentenversicherung: Zurechnung von Kindererziehungszeiten Nach dem Urteil des Landessozialgerichts stellt es keinen Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG dar, dass - anders als bei der Verteilung des Freibetrags im Einkommensteuerrecht und beim Kindergeld - sich die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten nicht anteilig nach dem Anteil eines Elternteils an der Erziehungsarbeit oder gar hälftig bestimmt, sondern im Sinne eines "Alles-oder-Nichts-Prinzips" nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI nach dem Überwiegen der Erziehung richtet. Der Gesetzgeber ist zu einer solchen typisierenden und pauschalierten Regelung selbst bei damit im Einzelfall verbundenen Härten zur Ordnung von Masseerscheinungen berechtigt; dies gilt um so mehr im Falle der Leistungsgewährung - der Bund zahlt die Beiträge für die Kindererziehungszeiten, § 177 Abs. 1 SGB VI. Wir beraten Sie in allen Fragen Ihrer Rente. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf. Kontaktinformationen:
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