Anwaltskanzlei Wagner, Karlsruhe - Willkommen
Home Sozial- / Rentenrecht
 
 
Informationen zum Sozial- / Rentenrecht

Hier finden Sie Informationen zum Sozial- und Rentenrecht unserer Kanzlei.

Themenschwerpunkte sind u.a. Erwerbsminderungsrente, Altersrenten usw.

Bitte klicken Sie hierzu auf die Überschriften in der nachfolgenden Aufstellung:

 



Fremdrentenrecht (Rumänien, Ungarn u.a.) Drucken

Fremdrentenrecht - Rumänien: Erfolg!
Gerichte verbieten Fiktivabzug bei der Anrechnung ausländischer Renten

Weiterlesen...
 
Urteile zu Erwerbsminderungsrenten Drucken
  1. Zugangsfaktor einer Witwenrente nicht klärungsbedürftig, wenn vor 60. Lebensjahr Verstorbener abschlagsfreie Rente hätte beanspruchen können
  2. Ein-Euro-Job kann Erwerbsminderungsrente ausschließen
  3. Fast alle Renten wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebene zu niedrig - Prüfung der Rentenbescheide notwendig (Aktueller Stand)
  4. Urteil: Wegweisendes BSG-Urteil zu Erwerbsminderungsrenten (alte Rechtsprechung) 
Weiterlesen...
 
Zu spät geheiratet? - Witwenrente auch nach kurzer Ehe möglich Drucken

Urteilsdarstellung mit Anmerkungen von RA Christian Wagner

Sinn der Witwenrente ist es, den allein bleibenden Ehepartner abzusichern und den Ausfall des Unterhalts abzumildern. Das gilt nicht in dem Fall, wenn die Ehepartner nur wegen der Alterssicherung heiraten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem am 05.05.2009 verkündeten Urteil erstmals die seit 2002 geltenden gesetzlichen Regelungen für rechtmäßig erklärt.

BSG, Urt. v. 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R - L. ./. DRV Rheinland

Weiterlesen...
 
Fremdrentenrecht (Rumänien): Gerichte verbieten Fiktivabzug Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Mittwoch, den 21. Mai 2008 um 11:45 Uhr

Fremdrentenrecht - Rumänien: Erfolg!
Gerichte verbieten Fiktivabzug bei der Anrechnung ausländischer Renten

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 26. Juli 2010 um 21:21 Uhr
Weiterlesen...
 
Urteile zum Thema Schwerbehinderung Drucken
Weiterlesen...
 
Informationen zum neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Drucken

Möglichst selbstbestimmt leben ist das Ziel vieler alter, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Damit dieses Ziel Realität wird, soll von dem neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) umgesetzt werden, das Pflege- und Betreuungsbedürftige noch besser schützen soll - gerade was ihre Rechte in Heim, Wohngruppe und Hospiz anbelangt. Welchen zusätzlichen Schutz bringt die Reform und welche Auswirkungen hat sie für bestehende Verträge?

Weiterlesen...
 
Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß Drucken

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11. November 2008
– 1 BvL 3/05 - 1 BvL 4/05 - 1 BvL 5/05 - 1 BvL 6/05 - 1 BvL 7/05 –

Weiterlesen...
 
Soziale Rentenversicherung: Zurechnung von Kindererziehungszeiten Drucken

Soziale Rentenversicherung: Zurechnung von Kindererziehungszeiten
(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2007 - L 1 R 1788/05)

Weiterlesen...
 
Urteil: In Privatinsolvenz sind Renten vor Aufrechnung nicht geschützt Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Montag, den 12. Mai 2008 um 19:08 Uhr

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann trotz eines Restschuldbefreiungsverfahrens unpfändbare Rentenzahlbeträge gegen Rückzahlungsforderungen aus vorangegangenen Überzahlungen aufrechnen.

SG Dortmund, Urteil vom 21.02.2008, Az.: S 26 R 320/06

Sachverhalt: Die DRV Bund hatte eine Überzahlung der Witwenrente der Klägerin in Höhe von rund 7.700 Euro festgestellt, weil diese rentenminderndes Einkommen erzielt hatte. Nachdem das Amtsgericht Arnsberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witwe eröffnet hatte, meldete die DRV den überzahlten Rentenbetrag als Insolvenzforderung an. Zugleich rechnete sie von der laufenden Rente in Höhe von 894 Euro monatlich 100 Euro auf.

Die beim SG eingelegte Klage der Frau blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts darf die DRV ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens wirksam.

Zwar habe die DRV mit Forderungen aufgerechnet, die als unpfändbarer Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Sozialleistungsträger würden aber im Interesse der Versichertengemeinschaft dahingehend privilegiert, auch dann aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen sei. Dies gelte auch dann, wenn über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet sei. Die DRV könne ihre Rückzahlungsforderung durch Aufrechnung ungeachtet dessen tilgen, dass die Schuldnerin im Rahmen der Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase von allen anderen Verbindlichkeiten befreit werde.

Kontaktinformationen:
Anwaltskanzlei Wagner
Rechtsanwalt Christian Wagner

Tel. 0721/93 100-20
Fax 0721/93 100-928
Postanschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 26. Juli 2010 um 21:25 Uhr
 
Urteil: Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf Witwerrente aus berufsständischem Versorgungssystem haben Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Montag, den 12. Mai 2008 um 19:03 Uhr

Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf eine Witwerrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem haben. Dies gilt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zumindest dann, wenn sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die betreffende Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist.

EuGH, Urteil vom 01.04.2008, Az.: C-267/06

Sachverhalt: Kläger des Ausgangsverfahrens war ein in Bayern lebender Mann, der seit 2001 mit einem Kostümbildner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war. Der Kostümbildner war seit 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), dem Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen, versichert. Der Lebenspartner verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger bei der VddB Witwerrente beantragte. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Satzung der VddB einen solchen Anspruch für Lebenspartner nicht vorsehe. Hiergegen zog der Kläger vor Gericht. Das Gericht legte die Sache dem EuGH vor.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass mit dieser Richtlinie unter anderem die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung bekämpft werden solle. Sie erstrecke sich jedoch nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinne des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt würden. Die streitige Hinterbliebenenversorgung könne aber als Arbeitsentgelt eingestuft werden. Denn das berufsständische Versorgungssystem der VddB gründe auf einem Tarifvertrag, der die Sozialleistungen ergänzen solle, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt würden. Dieses Versorgungssystem werde ausschließlich von den Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern unter Ausschluss jeder finanzieller Beteiligung des Staates finanziert. Darüber hinaus betreffe das Ruhegeld, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenversorgung berechnet werde, nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern. Weiter bemesse sich seine Höhe nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers und der Höhe der entrichteten Beiträge. Die Hinterbliebenenversorgung entspringe somit dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Partners. Sie sei daher als Arbeitsentgelt einzuordnen. Die Richtlinie sei anzuwenden.

Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland zwar die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten, jedoch die Lebenspartnerschaft geschaffen habe, deren Bedingungen schrittweise denen der Ehe angeglichen worden seien. Nach den Satzungsbestimmungen der VddB werde die Hinterbliebenenversorgung aber nur überlebenden Ehegatten gewährt. Somit erführen Lebenspartner, da ihnen die Versorgung verweigert werde, in diesem Fall eine weniger günstige Behandlung als überlebende Ehegatten. Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stellt nach Ansicht des EuGH damit eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, falls sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf diese Versorgung in einer vergleichbaren Situation befinden. Ob dies der Fall sei, müsse das VG München prüfen.

Kontaktinformationen:
Anwaltskanzlei Wagner
Rechtsanwalt Christian Wagner

Tel. 0721/93 100-20
Fax 0721/93 100-928
Postanschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 26. Juli 2010 um 21:25 Uhr
 
Urteil: Keine Beiordnung eines am Sitz des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Montag, den 12. Mai 2008 um 18:51 Uhr

Die Beiordnung eines nicht am Sitz des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts hat regelmäßig nicht "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts", sondern mit der Begrenzung seiner Reisekosten auf den Betrag zu erfolgen, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre.

Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Sitz am Wohnort des Klägers oder an einem dritten Ort hat. Eine Ausnahme hiervon zu machen, wenn der Kläger nachweist, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit den für die Führung seines Verfahrens notwendigen speziellen Kenntnissen am Sitz des Sozialgerichts gefunden hat.

Der Umstand, dass der Rechtsanwalt früher mit den Vorfragen des Prozesses befasst war, rechtfertigt dagegen keine Ausnahme von dieser Beschränkung. Eine Begrenzung auf einen im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalt ist nicht zulässig.

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.01.2007 - L 10 R 6432/06

Kontaktinformationen:
Anwaltskanzlei Wagner
Rechtsanwalt Christian Wagner

Tel. 0721/93 100-20
Fax 0721/93 100-928
Postanschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 26. Juli 2010 um 21:26 Uhr
 


FVBLSKY890 15
 
 
© 2010 Anwaltskanzlei Wagner