Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Unfallversicherungsschutz auf Umwegen - auch nicht beim Tanken
Eine 26-jährige Klägerin verunglückte auf der Fahrt zur Arbeit. Sie hatte nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte gewählt. Vielmehr war sie bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung gefahren, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Unfall sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet habe.
Die Richter des Landessozialgerichts Hessen (Urteil vom 31.07.2008 - L 3 U 195/07) bestätigten diese Auffassung. Versicherte seien zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Längere Wege seien jedoch vom Versicherungsschutz nur erfasst, wenn für diese objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gegebenheiten sprechen. Hiervon sei auszugehen, wenn eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umgangen oder eine weniger verkehrsreiche bzw. schneller befahrbare Straße genutzt werde. Solche Gründe könnten die Richter für den erheblichen Umweg der verunglückten Produktionshelferin nicht erkennen. Auch der Einwand der Geschädigten, sie habe zunächst noch tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte ihre nur 18 Kilometer entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen sei. |
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