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Fremdrentenrecht (Rumänien): Gerichte verbieten Fiktivabzug Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Mittwoch, den 21. Mai 2008 um 12:45 Uhr

Fremdrentenrecht - Rumänien: Erfolg!
Gerichte verbieten Fiktivabzug bei der Anrechnung ausländischer Renten

Mittlerweile liegen die ersten Gerichtsentscheidungen zum Fiktivabzug bei der Anrechnung ausländischer Renten vor. Diese sind:

  • Sozialgericht Landshut, Urt. v. 10.12.2007, Az. S 5 R 1053/07
  • Sozialgericht Koblenz, Urt. v. 7.05.2008, Az. S 1 R 1232/07
  • Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. S 4 R 2738/08 ER
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg ...

Die Gerichte sind der Auffassung, dass eine Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente so lange nicht zu erfolgen hat, wie erstere wegen des aufgeschobenen Antrags nicht bezogen wird.

Zweck der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist, dass einem Versicherten, der eine Rente aus dem Ausland bezieht, die dort angerechneten Versicherungszeiten nicht nochmals für die inländische Rente zugute kommen sollen. Die Gerichte folgern aus dem unzweideutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung gewährt oder ausgezahlt wird. Angesichts des Wortlauts, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Beklagten zugrundeliegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen.

Die Kläger haben daher die Möglichkeit, von ihrem Dispositionsrecht rechtswirksam Gebrauch zu machen und den Leistungsbeginn ihrer rumänischen Rente - ohne Abzüge erleiden zu müssen - zu verschieben.

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