
| Fremdrentenrecht: Fiktivabzug bei Anrechnung einer ausländischen Rente (Rumänien) rechtswidrig |
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| Geschrieben von: RA Christian Wagner | |
| Montag, den 12. Mai 2008 um 01:00 Uhr | |
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Wir empfehlen die Prüfung der Rentenbescheide zahlreicher in Deutschland lebender Rentenberechtigte und künftige Rentner. Vor allem Spätaussiedler bzw. Vertriebene sind von Fiktivabzügen ihrer Deutschen Rente aufgrund von ausländischen Versicherungszeiten betroffen. In aktuellen Fällen sind vor allem in Deutschland lebende Rumänen betroffen.
Erhält eine Fremdrentenberechtigter von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen Stelle im Ausland für nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ruht die deutsche Rente zur Vermeidung von Doppelleistungen in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des fremden Sozialversicherungsträgers außerhalb des Bundesgebietes ausbezahlt wird. Allerdings besteht die Möglichkeit, den Leistungsbeginn der ausländischen Rente durch schriftliche Erklärung gegebüber der Rentenbehörde aufzuschieben. Dies zum Beispiel deshalb, da die rumänische Rentenbehörde Zahlungen nach Deutschland derzeit nicht vorsieht, sondern der künftige Rentner ein Konto in Rumänien unterhalten muss. Macht man von diesem Dispositionsrecht Gebrauch, erfolgt dennoch eine fiktive Kürzung der deutschen Rente. Dieser Abzug ist jedoch rechtswidrig, da das Gesetz nur Kürzungen bei "ausgezahlter Rente" vorsieht. Wichtig ist also zunächst, dass der Rentenbehörde mitgeteilt wird, dass der Leistungsbeginn in Rumänien verschoben wird. Das von der Deutschen Rentenversicherung verschickte Formular E 207 ist auszufüllen, da es für die Rente aus Deutschland notwendig ist, während das Formular E 851 oder vergleichbare nur ausgefüllt werden muss, wenn die Erklärung zur Verschiebung des Leistungsbeginns nicht abgegeben wird. Wir beraten Sie in allen rechlichen Fragen zu Ihrer Rente. Nehmen Sie hierzu einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf. Kontaktinformationen:
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