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Arbeitsrecht: Ablehnung eines objektiv ungeeigneten Bewerbers ist keine Diskriminierung Drucken
Geschrieben von: RA Christian Wagner   
Montag, den 12. Mai 2008 um 15:57 Uhr

Ein Krankenpfleger war in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400 Euro beschäftigt. Aus dieser Position heraus bewarb er sich auf die Stellenanzeige einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, in der eine "Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung" gesucht wurde. Die Vollzeitstelle war mit 1.300 Euro dotiert. In der Anzeige wurden auch Kompetenzen bei der Durchführung der Patienten- und Praxiserwaltung gefordert. Der Krankenpfleger erhielt eine Absage. Er fühlt sich wegen der allein in weiblicher Form ausgeschriebenen Stelle diskriminiert und verlangt eine Entschädigungszahlung.

Das Landesarbeitsgericht Mainz wies die Klage ab. Der Bewerber sei nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, sondern für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen. Als Krankenpfleger verfüge er nicht über die geforderten Kenntnisse des Verwaltungs- und Abrechnungswesens. Außerdem zeuge auch die erhebliche Gehaltsdifferenz von der mangelnden Ernsthaftigkeit der Bewerbung.

LAG Mainz, Urt. v. 11.01.2008, Az. 6 Sa 522/07

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Einstellungsentscheidung ohne Rücksicht auf die in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale (z.B. Geschlecht) zu treffen. Andernfalls kann sich der Bewerber zwar nicht auf die Stelle einklagen, Sie aber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. In Stellenfestsetzungsverfahren kann jedoch nur derjenige benachteiligt werden, der objektiv (fachlich) für die zu besetzende Stelle geeignet ist und sich ernsthaft beworben hat. Alle ernsthaften Bewerber, die Ihre Anforderungen erfüllen, müssen Sie dann aber auch in Ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen.

Unsere Empfehlung: Sind Sie sich bei einem Bewerber nicht sicher, ob es sich um einen "AGG-Hopper" handelt, so berücksichtigen Sie die Bewerbung im Zweifel in Ihrem Auswahlverfahren. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Bewerber dann aus sachlichen nachvollziehbaren Kriterien (z.B. schlechtere Qualifikation als Mitbewerber) wieder aussortieren.

Indizien für nicht ernsthafte Bewerbungen:
Wenn sich folgende Punkte in der Bewerbung widerspiegeln, spricht das für eine nicht ernsthafte Bewerbung, die Sie bei der Auswahl berücksichtigen müssen:

  • offensichtliche Minder- oder Überqualifikation für die ausgeschriebene Stelle
  • fehlende Angaben in der Bewerbung zu wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen
  • die Art und Weise der Einreichung der Bewerbungsunterlagen
  • weit überzogene Vergütungsvorstellungen oder Inkaufnahme extremer Einkommenseinbußen
Weitere Urteile und Ratschläge finden Sie unter "Rechtsgebiete": Arbeitsrecht auf unserer Webseite.

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