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Geschrieben von: RA Christian Wagner
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Montag, den 22. September 2008 um 20:57 Uhr |
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Aktuelles Urteil: Firmennachfolger müssen rückständige Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers nicht übernehmen.
Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma.
In dem zu entscheidenden Fall war ein Einzelhandelsgeschäft im Jahr 2002 übernommen worden. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmenübernehmer geltend gemacht. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das LSG aber hat die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Gericht urteilte, dass es keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmennachfolger gebe, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers hafte. Rechtsgrundlage sei insbesondere nicht § 25 HGB. Dieser gelte nur für Geschäftsverbindlichkeiten. Erforderlich sei ein innerer Zusammenhang mit dem Betrieb des Geschäfts. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung zu den Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB zählten, gebe es keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Der Versicherungsträger kann seine Ansprüche laut LSG allerdings gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen. Das LSG hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.08.2008, Az.: L 4 R 366/07
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