Nach einem Urteil des BSG (B 3 P 12/07 R) haben behinderte Menschen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rollstuhlrampe in den Gartenbereich, weil dies nicht zu den elementaren Bedürfnissen gehört. Das gilt jedoch nicht für behinderte Kinder. Nach der Begründung des Gerichts werden durch das Spielen im Garten ihre Integration gefördert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Bei älteren Behinderten gehöre der barrierefreie Zugang zum Garten jedoch nicht zur "Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes".
Im konkreten Fall ging es in dem Urteil um 1995 geborene Zwillinge, die an einer fortschreitenden Muskelerkrankung leiden. Nachdem die Kasse gut 2500 Euro für einen Behindertenaufzug gezahlt hatte, wollten die Eltern noch eine 3700 Euro teure Rollstuhlrampe für die Rückseite des Hauses haben, damit die Kinder in den Garten gelangen könnten. Sozial- und Landessozialgericht hatten das abgelehnt, weil die Pflege der Kinder dadurch nicht erleichtert werde und das Interesse, ohne Umwege in den Garten zu kommen, "nicht zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse" gehöre. Die Bundesrichter gaben dem grundsätzlich recht - nicht jedoch, wenn es sich um Kinder handele. |
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