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VBL - Gegenwertgutachten Drucken

Kritik an VBL - Gegenwertgutachten

Die VBL verlangt gem. § 23 der neuen Satzung für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche eine Abdeckung der Risiken durch einen sog. "Gegenwert". Aufgrund der bisherigen Erörterungen in einem ersten Gerichtstermin sind die nachstehend aufgeführten Fragen aufgeworfen worden. Das Landgericht hat den dortigen Parteien einen Vergleich mit einer Kürzung von 20 % des Gegenwertgutachtens vorgeschlagen.

Darüber hinaus bestehen auch grundsätzliche Zweifel, die allerdings das Landgericht nicht erörtert hat, insbesondere nicht die nachstehende Ziff. 1. Es ergibt sich folgende Übersicht über evtl. zu beanstandende Sachverhalte:

1. Zunächst ist die Erhebung des Gegenwertes nach der Satzung zwar zulässig, jedoch stellt sich die Frage, ob die VBL als öffentlich–rechtliche Körperschaft generell für die Einrichtung und auch für die Art und Weise der Durchführung ihres Geschäftes einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Für nachkonstitutionelle Körperschaften des öffentlichen Rechtes ist dies völlig herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Notwendigkeit eines Gesetzes folgt zunächst schon daraus, dass die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben dem Parlamentsvorbehalt unterliegt und auch das Haushaltsrecht des Parlaments eingeschränkt wird, wenn Sondervermögen geschaffen wird, das der parlamentarischen Kontrolle nicht unterliegt. Der jetzige Zustand wird herkömmlich damit gerechtfertigt, dass die Existenz der VBL gewohnheitsrechtlich zu rechtfertigen sei. Dieses Argument überzeugt wenig, da insoweit sowohl das Deutsche Reich als auch das Land Preußen als ursprüngliche Beteiligte der VBL untergegangen sind bzw. aufgelöst wurden.

Die entsprechenden neuen Vereinbarungen nach dem Kriege hätten m.E. eines Gesetzes bedurft, erst recht, wenn man in der jetzigen Form ein Kapitalvermögen anhäuft, so dass eine echte Versicherung mit einem sehr großen Kapitalbestand aufgebaut wird.

Da der VBL eine wirksame Rechtsgrundlage für ihre Organisation und für ihre Ansprüche fehlt, fehlt auch die Berechtigung zur Geltendmachung von Gegenwerten.

Soweit die entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage für die VBL zur Geltendmachung von Gegenwerten fehlen sollte, hindert dies allerdings nur momentan die VBL, die Gegenwertforderung geltend zu machen, denn die gesetzliche Grundlage kann jederzeit nachträglich geschaffen werden.

2. Hinsichtlich der Grundstruktur des Rechtsverhältnisses mit der VBL ist ferner anzumerken, dass dies nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH für die versicherten Arbeitnehmer wahrscheinlich als Gruppenversicherungsvertrag privatrechtlicher Art zu qualifizieren ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob hier die Beteiligten wie Versicherungskunden zu behandeln oder ob die Beteiligten besondere Vertragspartner sind. Würde man sich der letzteren Ansicht anschließen, so würden die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen, die insbesondere für private Verbraucher gelten, nicht anzuwenden sein. Allerdings mag dies bei großen Beteiligten (Bund, Länder) fraglich sein, jedoch ist das Rechtsverhältnis zu den kleineren Beteiligten unter den Schutz entsprechender Vorschriften zu stellen. Grundsätzlich dürfte es ferner auch wirksam sein, dass die VBL einseitig die Satzung, Ausführungsbestimmungen bzw. die Versicherungsbedingungen für bestehende Beteiligungen ändert (vgl. § 14 Abs. 3 a VBLS).

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Umfange Änderungen zulässig und gerechtfertigt sind. Es besteht die Gefahr, dass eine widerspruchslose Hinnahme dazu führt, dass die Änderung wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. So stellt sich insbesondere auch die Frage, ob die Umstellung des Satzungsrechtes von den Beteiligten, jedenfalls nachdem durch die Sanierungsgeldzahlungen nunmehr die Problematik offengelegt wurde, nicht widersprochen werden sollte, denn eine vollständige Kapitalabdeckung der bisherigen versicherungsrechtlichen Ansprüche überfordert die Leistungsfähigkeit des Verbandes und führt für die nächsten 20 bis 30 Jahre zu Mehrbelastungen im Verhältnis zum Umlagemodell. Eine Entlastung tritt erst dann auf, wenn der Kapitalaufbau abgeschlossen ist.

Soweit man das Rechtsverhältnis als privatrechtliches Versicherungsverhältnis einordnet und die Anwendung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zulässig hält, ist eine derartige Änderung dann zulässig, wenn eine Äquivalenzstörung vorliegt und insbesondere das Transparenzgebot eingehalten wird.

3. Die einzelnen Bestimmungen zur Berechnung des Gegenwertes sind rechtlich höchst zweifelhaft.

In § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS ist vorgesehen, dass der Gegenwert nach "versicherungsmathematischen Grundsätzen" zu berechnen ist. Bekanntlich gibt es völlig unterschiedliche Möglichkeiten, Ansprüche auszurechnen, beispielsweise nach unterschiedlichen Lebensalterstabellen, oder man rechnet auf den durchschnittlichen Verrentungszeitpunkt hoch und erst dann mit der jeweiligen Lebenserwartung. Der Begriff ist daher keineswegs exakt definiert und es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine eindeutige Vorgabe bestehen muss, um derartige Berechnungen auszuführen. Dem Gutachten Bode fehlt zudem das genaue Datum, zu dem die jeweiligen Renteneintritte durchschnittlich erfolgen. Dieses Datum ist deswegen von besonderer Bedeutung, weil zur Zeit das Renteneintrittsalter bei der VBL dramatisch steigt. Nach Einführung der entsprechenden Abschläge ist beispielsweise das Renteneintrittsalter von einem auf das nächste Jahr um mehr als 6 Monate gestiegen und diese Entwicklung geht zur Zeit in großen Schritten weiter, insbesondere dann, wenn das Eintrittsalter in die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt wird. Diese Entwicklung sollte daher abgewartet werden, und zumindest ist das Gutachten ohne Angabe der entsprechenden Werte und Annahmen nicht plausibel.

4. Fraglich ist beim Gutachten ferner, welcher Versichertenbestand genau zu unterstellen ist. So werden nach den jetzigen Methoden sämtliche Versicherte zum jeweiligen Stichtag mit ihren jeweiligen Versorgungsansprüchen erfasst, auch wenn beispielsweise die Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist. Hier besteht für den versicherten Arbeitnehmer nur ein Anspruch auf Erstattung der Beitragsleistung, die er selbst erbracht hat, und für die VBL entfällt eine Leistungspflicht für eine Rente, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.

Diese Fälle treten beispielsweise auf, wenn Beschäftigungsverhältnisses vorzeitig gekündigt werden, oder von vornherein kürzer dauern als die Wartezeit (z.B. bei Lehrlingen).

Es stellt sich insoweit die Frage, ob man als Arbeitgeber nicht darauf hinwirken sollte, dass diese Beschäftigten, wenn sie bereits ausgeschieden sind und insoweit einigermaßen sicher ist, dass sie die Wartezeit nicht erfüllen, eine Beitragserstattung verlangen sollten. Dies würde die entsprechenden Gegenwertansprüche, wenn die Beiträge an die versicherten Arbeitnehmer erstattet werden, zum Erlöschen bringen. Allerdings sind hier keine erheblichen Beträge zu erwarten.

Soweit der Arbeitgeber auf eine derartige Erstattung hinwirkt, besteht zudem das Risiko, dass sich unter Umständen die Rechtsprechung ändert und eine derartige Wartezeit von 5 Jahren für unzulässig erklärt wird. Wirkt der Arbeitgeber auf eine derartige Beitragserstattung hin, so muss auf das Risiko einer Rechtsprechungsänderung und einer Änderung der Satzung mit einem Wegfall der Wartezeit hingewiesen werden.

5. Zu überprüfen ist ferner, ob die jeweiligen Versorgungszeiten wirklich nur bei dem jeweiligen Arbeitgeber entstanden sind. Im Beamtenrecht werden die Versorgungslasten nach Arbeitgebern verteilt und es ist m.E. nicht einsichtig, dass bei einem Arbeitgeberwechsel nur der letzte Arbeitgeber die gesamten Versorgungslasten trägt. Soweit hier in einem erheblichen Umfange Personalwechsel stattgefunden haben sollte, mit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, müsste dieser Punkt gesondert noch für die jeweiligen Beschäftigten geprüft werden.

Insoweit ist es auch problematisch, dass die VBL bei der Berechnung der Gegenwerte nicht die Startgutschriften zur Verfügung stellt, aus denen der Versicherungsverlauf beispielsweise ersichtlich wäre. Hier nur die jeweiligen Enddaten zuzuleiten, ist m.E. unzulässig, denn die unterschiedlichen Versicherungsverläufe müssten bei jedem versicherten Arbeitnehmer überprüft werden können.

6. Hinsichtlich der Zinsberechnung fällt auf, dass die VBL unterschiedliche Zinssätze in der Anwarts– und der Rentenphase anwendet. Es besteht m.E. ein erheblicher Zweifel daran, ob dies zulässig ist. Die VBL ist insoweit beweispflichtig dafür, dass diese Unterscheidung im Gegensatz zum früheren einheitlichen Recht berechtigt ist, insbesondere um beispielsweise eine Äquivalenzstörung zu beseitigen.

Die unterschiedlichen Zinssätze für die die Auf– und die Abzinsung sind nicht nachvollziehbar!

7. Die Dynamisierung in Höhe von 1 %, die die Rentenbeträge zur Zeit erfahren, ist grundsätzlich gerechtfertigt. Ich gehe auch davon aus, dass in dem berechneten Kapitalbetrag des Gutachtens die Dynamisierung ab Rentenbeginn mit 1 % bereits enthalten ist. Aus dem Gutachten geht dies jedoch nicht ganz klar hervor. Auch hier wäre es erforderlich, auszuführen, ab wann eine Dynamik unterstellt wird, also beispielsweise mit welchem Renteneintrittsalter gerechnet wird. Hier müsste zudem auch unterschieden werden zwischen Frauen und Männern, da das Renteneintrittsalter bei diesen beiden Gruppen sehr unterschiedlich ist und insoweit die Dynamisierung auch in Anbetracht der unterschiedlich hohen durchschnittlichen Renten damit erhebliche Auswirkungen hat, wenn man einen unterschiedlichen Rentenbeginn unterstellt.

Auch hierzu fehlen in den Gutachten in der Regel präzise Angaben.

Die entsprechende Berechnung der Dynamisierung ist daher im Gutachten zur Zeit nicht nachvollziehbar.

8. Nach dem Gutachten wird zur "Deckung von Fehlbeträgen" der Gegenwert pauschal um 10 v.H. erhöht. Dies ist äußerst fraglich, denn es ist in keiner Weise ersichtlich, worauf derartige Fehlbeträge zurückzuführen sein könnten.

Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass zur Deckung von Fehlbeträgen bereits zusätzliche Leistungen von den Arbeitgebern angefordert werden, ist ein weiterer Zuschlag von 10 % für derartige Fehlbeträge m.E. nicht begründbar.

Zudem ist das Umlaufvermögen der VBL einzusetzen, bzw. ggf. auch stille Reserven. Soweit sich Fehlbeträge ergeben, wären diese ggf. von den Beteiligten, die sie verursachen, zu erheben (z.B. Bund, Land Berlin). Eine derartige pauschale Zuschlagsregelung erscheint rechtlich höchst zweifelhaft und ohne konkrete Ausformung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage nicht nachvollziehbar. Sie verstößt deswegen gegen das Transparenzgebot.

9. Bezüglich des Verwaltungskostenaufwandes ist auch hier die Erhöhung der Sätze von 1,5 % auf 2 % im Rahmen der Berechnung des Gegenwertes nicht nachvollziehbar. Auch diesbezüglich bestehen Zweifel, da gerade die Bearbeitung der jeweiligen Rentenanträge jetzt sehr viel weniger Verwaltungsaufwand erfordert und zudem auch die laufende Verwaltung EDV–gestützt sehr viel billiger sein dürfte als in früheren Zeiten. Der Verwaltungskostenanteil müsste daher eher sinken im Verhältnis zu den früheren Werten und nicht steigen.

Auch diese Position ist daher rechtlich zweifelhaft und wäre von der VBL erst noch zu belegen.

10. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Präzisierung und zur Bestimmung des Termins für eine Kündigung der Beteiligung bedarf es daher einer intensiven Prüfung und Beratung. Ggf. sollte auch abgewartet werden, bis die Altersgrenzen (erneut) heraufgesetzt wurden.

11. In den jeweiligen Gegenwertgutachten wird in der Regel der Zahlbetrag der Rente bzw. der Anwartschaft, so wie sie von der VBL zu leisten wäre, der versicherungsmathematischen Berechnung zugrunde gelegt - ohne Unterschied der Rentenart und des Entstehens der Rente. Es gibt hier aber erhebliche Besonderheiten, die von dem jeweiligen Arbeitsverhältnis abhängen. Soweit beispielsweise Sonderzahlungen geleistet werden, soweit das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente übersteigt, wären auch diese Sonderzahlungen gesondert entlastend zu berücksichtigen bei der Gegenwertberechnung für diesen jeweiligen Arbeitnehmer. Auch soweit Sonderzahlungen geleistet werden infolge des Nichtbestehens der gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. bei im Ausland Beschäftigten, kann nicht auf der einen Seite bereits während der Anwartschaftsphase eine Sonderzahlung verlangt und auf der anderen Seite so getan werden, als ob diese Sonderzahlung überhaupt nicht zu berücksichtigen wäre bei der Gegenwertprüfung. Hier sind alle ehemaligen Arbeitsverhältnisse durchzugehen, um zu klären, ob und in welchem Umfange Sonderzahlungen während des jeweiligen Beschäftigtenverhältnisses durch den Arbeitgeber über den allgemeinen Umlagesatz hinaus gezahlt wurden.

12. Stets sollten die Unterlagen, die Grundlage der Gegenwertberechnung sind, von der VBL angefordert werden. Zweckmäßigerweise sollten sie durch eine eigene versicherungsmathematische Berechnung geprüft werden. Insoweit bedarf es auch über die juristische Prüfung hinaus einer versicherungsmathematischen Kontrolle des Gutachtens, um evtl. weitere Fehler der Berechnung aufzudecken.

Die vorstehende Stellungnahme erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern es steht vielmehr zu erwarten, dass noch weitere Fehler eines Gutachtens bei intensiver versicherungsmathematischer Prüfung aufgedeckt werden können.

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