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VBL-Sanierungsgeld
7. und 9. Satzungsänderung

 

1. Vorgeschichte

Die VBL hat in den Jahren 1978 bis 1998 zu geringe Umlagen in Höhe von 4 % auf die beitragspflichtigen Entgelte erhoben, um einen gleichmäßigen Umlagesatz über längere Zeiträume zu ermöglichen, z.B. in Höhe von 6 - 7 %. Diese rechnerische Unterdeckung für längere Zeitabschnitte von rund 20 Jahren hat zur Folge, dass bei Personalrückgang (Berlin, Bundeswehr), vorzeitiger Verrentung (58er-Regelung) diese "Lücken" zu kurzfristigen sprunghaften Umlagesatzerhöhungen führen, um die aktuellen Leistungen zu gewährleisten (trotz massiver Kürzungen der Leistungen um bis zu 50 % seit 1992).

Die VBL weigert sich zudem, die stillen Reserven in den Immobilien, die durch langfristige Abschreibungen entstehen, bei gleichzeitiger Werterhaltung durch Renovierungen oder Marktwertsteigerungen durch Verkauf zu realisieren, obwohl dieses Vermögen durch versteuerte Leistungen der Arbeitnehmer geschaffen wurde. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob die entscheidenden Beteiligten der VBL (Bund und Länder) nicht rechtsmissbräuchlich ihre beherrschende Stellung ausgenutzt haben, um ca. seit 1995 eine belastungsgerechte Verteilung der Umlagen, bezogen auf den jeweiligen Arbeitgeber, zu verhindern.

 

2. Sanierungsgeldregelungen seit 2002, § 62 VBLS

Eine Studie zum Umfang des Deckungsbedarfs bei Satzungsumstellung ist nicht veröffentlicht worden, obwohl sowohl der allgemeine als auch der spezielle Umlagesatz für die Sanierungsgelder ermessensgerecht nur bestimmt werden kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen einer derartigen Entscheidung vorliegen.

Die fehlende Veröffentlichung führt ferner dazu, dass die Beteiligten in der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert werden (Kündigung der Beteiligung, Klage auf Änderung des Belastungssatzes).

Es fehlt auch eine Angabe darüber, in welchem Umfange bei einem gleichzeitigen Aufbau der Kapitaldeckung und einer Ausfinanzierung im bisherigen Umlagesystem eine höhere (Doppel-) Belastung auftritt. Die arbeitnehmerbezogene Versteuerung der Umlage führt ferner zu dem Problem, dass für die Leistungen seit 2002 eine Auszahlungsleistung versprochen wird, als ob nur 4 % in einem kapitalgedeckten System eingezahlt werden, jedoch werden die Umlagen in Höhe von rund 8 % der ESt-Steuer beim Arbeitnehmer unterworfen - teilweise pauschaliert über den Arbeitgeber.

Dieser Widerspruch sollte in einer Klage mit dem Ziel der Absenkung der Umlage auf 4 % für die seit 2002 erfolgte Neueinstellungen von Arbeitnehmern geklärt werden. Auch eine Klage eines Arbeitnehmers mit höherem Einkommen, der die Umlage teilweise selbst versteuern muss, ist überlegenswert.

Die Lohnsteuerpflichtigkeit der Gegenwertzahlungen und die Steuerfreiheit der Sanierungsgelder nach dem jetzigen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 enthält insoweit einen weiteren Systembruch. Es ist nämlich widersprüchlich, wenn die demselben Zweck der "Sanierung" der "Restlasten" aus dem Umlagesystem dienenden Gegenwerte (Zahlungen des Arbeitgebers bei Kündigung der Beteiligung) wiederum einer pauschalierten Steuerpflicht unterworfen werden sollen im Gegensatz zu den Sanierungsgeldern.

 

a. Sanierungsgeld dem Grunde nach fehlerhaft

Die pauschale Erhebung von Sanierungsgeldern ab 2002 nach § 65 VBLS in Höhe von 1 bis 2 % der umlagepflichtigen Entgelte führt seit 2002 nicht zu einer Beitragsgerechtigkeit zwischen den verschiedenen Arbeitgebern.

Arbeitgeber, die einen Personalaufbau durchführen oder sogar erst kurz vorher der VBL beitraten, werden mit Sanierungsgeldern belastet, obwohl die Einzahlungen (aus Umlagen und Beiträgen) die Leistungen weit übersteigen.

Die Gruppe der sonstigen Arbeitgeber führte z.B. 1999 1,78 Milliarden DM an die VBL ab, und an Anstaltsleistungen wurden für verrentete ehemalige Arbeitnehmer dieser Gruppe nur 1,1 Milliarden DM von der VBL ausgezahlt, so dass eine Überdeckung von mehr als 670 Millionen DM vorlag. Demgegenüber lag z.B. bei bei der Bundeswehr eine Unterdeckung von 423 Millionen DM vor, da Leistungen gezahlt wurden in Höhe von rund 782 Millionen DM, und sich die Umlageneinnahmen aus der Bundeswehr 1999 nur auf rund 359 Millionen beliefen.

Arbeitgeber mit einem Überschuss der Einzahlungen bei der Umlage im Verhältnis zu den Anstaltsleistungen erwägen daher eine Rückforderung der seit 2002 gezahlten Sanierungsgelder. Aber auch für die anderen Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob Sanierungsgelder dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, denn auch die neue Sanierungsgeldregelung mit einer angeblich besseren Beitragsgerechtigkeit berücksichtigt nicht die bei Beginn der VBL-Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers über Jahrzehnte hinweg bestehende Überschuss-Situation, die in den früheren Jahrzehnten dazu diente, die kriegs- und währungsbedingte Überschuldung der VBL aus 1948 zu sanieren.

 

b. Höhe des VBL-Sanierungsgeldes fehlerhaft?

Der Höhe nach stellt sich zudem die Frage, ob die Berechnungsgrundlagen der Sanierungsgelder aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten 2001 nicht fehlerhaft sind, da gerade zu diesem Zeitpunkt (und auch danach) beteiligte Arbeitgeber aus der VBL ausgeschieden sind. Diese ausgeschiedenen Arbeitgeber zahlen über den versicherungsmathematischen Gegenwert die volle im Umlagesystem fehlende Kapitaldeckung nach (eventuell sogar zuviel). Die Entgelte dieser ausgeschiedenen Beteiligten bilden über die Regelung in § 65 Abs. 2 VBLS aber trotzdem die Rechnungsgrundlage für die Sanierungsgelder der im System verbleibenden Arbeitgeber, so dass eventuell schon rechnerisch eine Übererhebung von Sanierungsgeldern für alle Arbeitgeber vorliegt.

Auch hier stellt sich die Frage, ob nicht vor der Belastung mit Sanierungsgeldern verlangt werden kann, dass die stillen Reserven der VBL bei den Immobilien offengelegt und gegebenenfalls lastenmindernd berücksichtigt werden müssen für den Altbestand von 2001 - vor der Errechnung der Sanierungsgelder.

Den Arbeitgebern ist es daher generell zu empfehlen, die Sanierungsgelder für 2002 und auch für die Folgejahre zurückzufordern und diesen Anspruch gegebenenfalls mit einer Klage durchzusetzen. Zudem stellt sich für die Arbeitgeber die Frage, ob die grundsätzliche Satzungsumstellung der VBL zum 31.12.2001 für die Arbeitgeber wegen

- des dramatischen unklaren Belastungsanstiegs,
- der fehlenden Umlage- und Beitragsgerechtigkeit,
- der inkorrekten Übergangsregelungen,
- der fehlenden demokratischen Mitwirkung und
- der fehlenden gesetzlichen Grundlage
- der Umlageüberbelastung der Neueinstellungen
- der Abweichung vom Umlageprinzip und
- der Abschaffung des Gesamtversorgungsprinzips

rechtswidrig und deswegen unwirksam ist. Die VBL hat nur bis zum 31. Januar 2007 auf die Einrede der Verjährung für bereits gestellte Rückforderungsverlangen bezüglich der Sanierungsgelder für 2002 und 2003 verzichtet. Wer hier zu lange die Neuregelung rechtlich hinnimmt, verwirkt eventuell seine z.Zt. noch bestehenden Rechte! Spätestens aufgrund der Sanierungsgeldberechnung gemäß der 7. Satzungsänderung sollte die Beteiligung überdacht und eine Klage erwogen werden.

Wir vertreten Sie in allen Fragen betreffend einer Zusatzversorgung, Betriebsrente usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf!

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