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Gegenwertforderung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung der Landgerichte - VBL-Satzung rechtswidrig Drucken

Aktuelles Urteil zu Gegenwertforderungen der VBL:

Das OLG Karlsruhe bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu den Gegenwertforderungen der VBL

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2010 - 12 U 224/09 - u.a.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren am 23.12.2010 ergangenen Urteilen die Satzungsregelungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zur Gegenwertzahlung gem. § 23 der Satzung der VBL (VBLS) in zweiter Instanz für rechtswidrig erkannt und bestätigt damit die bisher ergangene Rechtsprechung. 

Kündigen Arbeitgeber ihre Beteiligung an der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse, erhebt diese Gegenwertforderungen in vielen Fällen im sieben- bis achtstelligen Eurobereich für noch weiterhin bestehende und zu finanzierende Betriebsrenten und Rentenanwartschaften der Angestellten. Im aktuellen Urteil des OLG Karlsruhe fordern Arbeitgeber, als ehemals bei der VBL beteiligte Unternehmen, von dieser die bereits auf der Grundlsage von § 23 VBL-Satzung gezahlten Gegenwertforderungen zurück. In anderen Fällen wehren sich Arbeitgeber gegen die Zahlungsforderungen der VBL.

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2010
12 U 224/09, pdf-Datei ca. 115. kb

Das Berufungsgericht bestätigt damit zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen und prüft die Satzungsbestimmung zur Gegenwertforderung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gericht kritisiert, dass die VBL Zahlungen des ausscheidenen Beteiligten während der Dauer seiner Beteiligung nicht berücksichtigt. Außerdem würden Personen in die Berechnung mit einbezogen, deren Wartezeit beim Ausscheiden ihres Arbeitgebers noch nicht erfüllt seien. Auch fehle es an der Einräumung eines zur Einmalzahlung alternativen Zahlungsmodells. Die VBL kann die Gegenwertzahlung dabei auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen. Das bedeutet, dass die Satzungsregelung ersatzlos entfällt und nicht durch eine andere Bestimmung ersetzt werden kann. Damit ist der Gegenwertforderung die rechtliche Grundlage entzogen.

Diese Entscheidung betrifft alle bei der VBL und anderen Zusatzversorgungskassen beteiligten Unternehmen, die aus der Beteiligung ausgestiegen sind oder zukünftig aussteigen wollen. Es ist sowohl möglich, die Zahlung von Gegenwertforderungen abzulehnen sowie bereits gezahlte Gegenwertforderungen zurückzufordern. Ziel der Unternehmen ist es, ihre betriebliche Altersversorgung auf eine wesentlich wirtschaftlichere Gestaltung umzustellen.

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Pressemitteilung Anwaltskanzlei Wagner
zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.12.2010

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