
| Sanierungsgeld - Stand der Gerichtsverfahren |
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Sanierungsgeld - Stand der GerichtsverfahrenDas Landgericht Mannheim hat in mehreren Entscheidungen in 2010 weitere grundlegende Entscheidungen gefällt. So hat das Gericht entschieden, dass die Erhebung des Sanierungsgeldes in den Jahren 2002 bis 2005 unwirksam sei (siehe Artikel: Sanierungsgeldberechnung der VBL für 2002 - 2005 unwirksam). Problematisch an dieser Entscheidung ist allerdings, dass das Landgericht Mannheim meint, dass die ab 2006 getroffene Regelung für das Sanierungsgeld auch schon ab 2002 hätte angewandt werden müssen. Dies erscheint problematisch, weil bei der Sanierungsgeldberechnung der Umstand unberücksichtigt bleibt, das eventuell über Jahre oder Jahrzehnte eine Nettozahler-Situation vorlag, also mehr an Umlagen eingezahlt wurde, als Rentner des jeweiligen Beteiligten Rente bezogen haben. Dieser Umstand wird aber nicht berücksichtigt, wenn nur auf das jetzt bestehende eventuelle Defizit (Vergleich Umlage-Einzahlungen zu Rentenlasten) bei Personalreduktion abgestellt wird. Zudem hängt es von zahlreichen Zufälligkeiten bei Berechnung des Sanierungsgeldes ab 2006 ff. ab, ob man zu einer begünstigten Arbeitgebergruppe gehört und deswegen auch als kleiner Beteiligter ein niedriges Sanierungsgeld nur begleichen muss, oder ob man als einzelner "sonstiger Beteiligter" massiv durch Sanierungsgeldzahlungen belastet wird. Auch die Regelung ab 2006 ff. begegnet daher grundsätzlichen Bedenken. Zudem werden Sanierungsgelder nach der Satzungslage so lange erhoben, bis eine vollständige versicherungsmathematische Deckung aller Ansprüche erreicht wird. Diese Regelung hat zur Folge, dass Sanierungsgeld nicht bezogen auf den jeweiligen Beteiligten und die bei diesem bestehende Unterdeckung im Jahre 2001 erhoben wird, sondern pauschaliert für alle Arbeitgeber. Letztlich finanzieren also die Nettozahler, aber auch in erheblichem Umfange sanierungsgeldpflichtige Arbeitgeber, die früheren Defizite, insbesondere vom Bund und vom Land West-Berlin. Richtigerweise wären, soweit man überhaupt an Sanierungsgelder denkt, nur die vorhandenen versicherungsmathematischen Defizite des jeweiligen Arbeitgebers auszugleichen. Dies würde eine wirklich belastungsgerechte Verteilung bewirken. Die Prozesse zur Erhebung des Sanierungsgeldes für die Jahre ab 2006 ff. sind leider bisher erstinstanzlich noch nicht entschieden. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen betreffend der Beteiligung bei der VBL oder anderen Zusatzversorgungskasse, Sanierungsgeld, Gegenwertforderungen usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf! Kontaktinformationen: Tel.: 0721 / 93 100-20
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