
| Aktuelle Urteile zum Ausstieg aus der ergänzenden Altersvorsorge im öD |
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Aktuelle Klagen gegen die Berechtigung von Gegenwertforderungen Mittlerweile hat die Kartellkammer des Landgerichts Mannheim die Berechtigung von Gegenwertforderungen der VBL bewertet. Auch in von unserer Kanzlei vertretenen Fällen wurde zugunsten der ausgeschiedenen Beteiligten entschieden. Nach Auffassung der 7. Kammer des Landgerichts Mannheim benachteiligt die Gegenwertregelung aus § 23 Abs. 2 VBLS die Beteiligten unangemessen. Auch in der aktuellen Entscheidung vom 20.04.2010 zu - 7 O 158/08 - bestätigt sie ihre Rechtsprechung und spricht dem Beteiligten die Rückerstattung der gezahlten Gegenwerte zu. Die Leistungen auf die Gegenwertforderung sind nach Auffassung des Gerichts ohne Rechtsgrund erbracht und können daher nach den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Ähnlich entschieden hat auch die 2. Kammer, welche jedoch nicht darauf eingeht, ob die Gegenwertforderung dem Grunde nach rechtswidrig ist, aber einzelne Komponenten des Gegenwertes nicht gefordert werden können, Urteil v. 28.08.2009 - 2 O 74/08 -. Im Weiteren wird bemängelt, dass andere Anbieter wegen hoher Gegenwertforderungen praktisch vom Markt ausgeschlossen werden, da die Satzung der VBL auch gegen nationale und europäische Wettbewerbsgesetze verstößt.
Interessant ist, dass die VBL - in diesem Verfahren als Beklagte - vor dem Landgericht glatt unterlegen ist und zur Rückzahlung von 400.000 Euro an den Kläger - ein Trägerverein einer Klinik - verurteilt wurde. Die Richter weisen im Urteil ausdrücklich drauf hin: "Unangemessen ist eine benachteiligende Klausel, wenn der Verwender* durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners** durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen." *) hier: die VBL als Beklagte In anderen von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren hat der Arbeitgeber nach Ausscheiden aus der Beteiligung einen Betrag von rund 4.2 Mio. Euro als Gegenwertforderung an die VBL gezahlt. Auch hier geht es um die Rückforderung des gesamten Betrages von der Zusatzversorgungskasse. Wir werden weiter berichten. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und befinden sich in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Man kann sich aber die Hoffnung machen, dass Gegenwertforderungen jedenfalls im bisherigen Umfang überzogen sind und deshalb nicht durchgesetzt werden können. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen betreffend der Zusatzversorgung, Betriebsrente, Mitgliedschaft bei der VBL, Sanierungsgeld, Gegenwertgutachten usw. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf! Kontaktinformationen: Tel. 0721/93 100-20
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