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Problem der Hersteller-/Generikaabschläge nach § 130 a SGB V Drucken

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Streitigkeiten um Generikaabschläge gem. § 130 a SGB V zwischen der Kassenseite und verschiedenen pharmazeutischen Herstellern, welche Arzneimittel über Apotheken vertreiben. Die pharmazeutischen Hersteller sind aber verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten. Da es sich aber um Ansprüche der Apotheken handelt, obliegt es diesen, die nicht gezahlten Abschläge auf dem Rechtsweg einzufordern.

Erfahrungsgemäß erstatten viele Hersteller die Generikaabschläge an die Apotheken. Es bestehen aber Unternehmen, welche sich überhaupt nicht melden und keine Erstattung vornehmen. Diese sind u.a. derzeit:

  • Biosyn Arzneimittel GmbH
  • Crawford Healthcard Ltd.
  • Dr. Beckmann Pharma GmbH
  • Dolorgiet GmbH & Co. KG
  • Essex Pharma GmbH
  • GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG
  • Medicopharm AG

Wir beraten und vertreten Sie gerne gegenüber den pharmazeutischen Herstellern. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an!
 
Kontaktinformationen:
Rechtsanwalt Christian Wagner
Stemmer, Huck & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft

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