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Urteil: Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT sind unzulässige Altersdiskriminierung Drucken

 Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den aufsteigenden Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT gesehen. Das Gericht hat der Klage eines 39-jährigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Das Gericht hat in den Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT, der im Land Berlin über den sogenannten Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort werde allein auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt. Dies sei unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet werde. Dies treffe allerdings nur auf die Grundvergütung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07 -

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