JTCLASSBLU 15
Urteil: Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung Drucken

Der Dritte Senat des BAG sah es als rechtmäßig an, dass die Versorgungsordnung vorsieht, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr 0,8 Prozent, höchstens aber 20 Prozent des letzten Arbeitsentgelts beträgt. Ein Anspruch auf die Höchstrente ergebe sich weder aus der Versorgungsordnung noch aus § 2 BetrAVG (Urteil vom 17.09.2008; Az.: 3 AZR 1061/06). Ein Versorgungsberechtigter, der nach 25 Jahren Beschäftigung vorzeitig ausschied aber der Ansicht war, dass ihm dennoch die Höchstrente aus einer betrieblichen Altersversorgung zusteht, ist mit seiner Klage vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert.

Die meisten Versorgungszusagen sehen die Zahlung der vollen Betriebsrente nur für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen der dort bestimmten festen Altersgrenze ausscheidet (Versorgungsfall), so das BAG in seiner Mitteilung. Scheide der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, gelte hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente § 2 BetrAVG. Auf den Grund des Ausscheidens komme es nicht an. Nach Absatz 1 der Vorschrift sei die bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das gelte auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts vorsehe, diesen aber in der Höhe begrenze.

Der Dritte Senat des BAG wies die Klage eines Versorgungsberechtigten ab, weil im Streitfall die Versorgungsordnung vorsah, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr 0,8 Prozent, höchstens aber 20 Prozent des letzten Arbeitsentgelts betragen soll. Der Kläger war nach über 25-jähriger Beschäftigungszeit mit etwa 59 Jahren ausgeschieden. Er war - wie zahlreiche Arbeitnehmer bei vergleichbarer Situation - der Ansicht, dass ihm trotz vorzeitigen Ausscheidens die Höchstrente zusteht. Das ergebe sich aber weder aus der Versorgungsordnung noch aus § 2 BetrAVG, so das BAG in seiner Mitteilung.

Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Fragen und Problemstellungen auch im Rahmen Ihrer betrieblichen Altersversorgung. Nehmen Sie hierzu unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Kontaktinformationen:
Anwaltskanzlei Wagner
Rechtsanwalt Christian Wagner

Tel. 0721/93 100-20
Fax 0721/93 100-928
Postanschrift: Rüppurrer Straße 4, 76137 Karlsruhe
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.