Hier finden Sie nützliche Informationen zum Arbeitsrecht.
Neben unserer Tätigkeit im gesamten Rechtsgebiet des Arbeitsrechts finden Sie hier insbesondere Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dieses Gesetz, richtig angewandt, kann Diskriminierungen sowie Mobbing bei der Arbeitsanbahnung, während des Arbeitsverhältnisses usw. verhindern.
Neben Informationen zu den Bereichen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Aktuelle Rechtsprechung zum AGG - Weiterführende Informationen
schulen wir Sie direkt in Ihrem Unternehmen oder in unseren Räumichkeiten zum rechtssicheren Umgang mit dem AGG. Für weitere Informationen klicken Sie nachfolgend bitte auf "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen".
Bitte klicken Sie unten jeweils auf "Weiterlesen", um den gesamten Text lesen und ggf. drucken zu können.
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Geschrieben von: RA Christian Wagner
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Montag, den 12. Mai 2008 um 15:49 Uhr |
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Unternehmen werden zukünftig in vielfacher Weise mit diesem Gesetz in die Pflicht genommen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt für jedes Unternehmen, das heute schon Mitarbeiter hat oder Mitarbeiter einstellen möchte.
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Der Dritte Senat des BAG sah es als rechtmäßig an, dass die Versorgungsordnung vorsieht, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr 0,8 Prozent, höchstens aber 20 Prozent des letzten Arbeitsentgelts beträgt.
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Geschrieben von: RA Christian Wagner
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Montag, den 12. Mai 2008 um 15:44 Uhr |
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Ein Krankenpfleger war in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400 Euro beschäftigt. Aus dieser Position heraus bewarb er sich auf die Stellenanzeige einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, in der eine "Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung" gesucht wurde. Die Vollzeitstelle war mit 1.300 Euro dotiert. In der Anzeige wurden auch Kompetenzen bei der Durchführung der Patienten- und Praxiserwaltung gefordert. Der Krankenpfleger erhielt eine Absage. Er fühlt sich wegen der allein in weiblicher Form ausgeschriebenen Stelle diskriminiert und verlangt eine Entschädigungszahlung.
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Geschrieben von: RA Christian Wagner
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Montag, den 12. Mai 2008 um 15:41 Uhr |
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Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.
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Geschrieben von: RA Christian Wagner
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Montag, den 12. Mai 2008 um 15:38 Uhr |
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Ein etwa - inhaltlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates übereinstimmender - allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts steht Regelungen, die an das Lebensalter anknüpfen, nicht im Wege, so lange sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sind.
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Geschrieben von: RA Christian Wagner
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Montag, den 12. Mai 2008 um 15:33 Uhr |
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Die Höchstbegrenzung einer mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigenden Sozialplanabfindung stellt auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben keine nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a.F. verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer dar.
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