Neben unserer Tätigkeit im gesamten Rechtsgebiet des Arbeitsrechts beraten und vertreten wir im Speziellen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechtes. Bei Angestellten und Arbeitgebern im öffentlichen Dienst (öD) gelten im Vergleich zum "normalen" Arbeitsrecht viele abweichende Besonderheiten. Unsere Beratungsleistung umfasst exemplarisch:
- Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Möglichkeiten der Vertragsgestaltung
- Moderne Vergütungsregelungen
- Arbeitszeitrecht
- Teilzeit, Altersteilzeit
- Befristung
- Eingruppierung
- Überleitung in den TVöD
- Personalvertretungsrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Zusatzversorgung im öD
- Restrukturierung und Privatisierung
- Betriebsübergang
- Berufsgruppenbezogene Regelungen
- Besonderheiten des kirchlichen Dienstes
Weiterhin finden Sie hier Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dieses Gesetz, richtig angewandt, kann Diskriminierungen sowie Mobbing bei der Arbeitsanbahnung, während des Arbeitsverhältnisses usw. verhindern. Neben Informationen zu den Bereichen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Aktuelle Rechtsprechung zum AGG
- Weiterführende Informationen
schulen wir Sie direkt in Ihrem Unternehmen oder in unseren Räumichkeiten zum rechtssicheren Umgang mit dem AGG. Für weitere Informationen klicken Sie nachfolgend bitte auf "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen".
Bitte klicken Sie unten jeweils auf "Weiterlesen", um den gesamten Text lesen und ggf. drucken zu können.
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Unternehmen werden zukünftig in vielfacher Weise mit diesem Gesetz in die Pflicht genommen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt für jedes Unternehmen, das heute schon Mitarbeiter hat oder Mitarbeiter einstellen möchte.
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Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den aufsteigenden Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT gesehen.
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Der Dritte Senat des BAG sah es als rechtmäßig an, dass die Versorgungsordnung vorsieht, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr 0,8 Prozent, höchstens aber 20 Prozent des letzten Arbeitsentgelts beträgt.
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Ein Krankenpfleger war in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400 Euro beschäftigt. Aus dieser Position heraus bewarb er sich auf die Stellenanzeige einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, in der eine "Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung" gesucht wurde. Die Vollzeitstelle war mit 1.300 Euro dotiert.
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Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.
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